Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bremedia Produktion GmbH vom 09.08.2018
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese AGB der Bremedia Produktion GmbH (Großenstraße 2, 28195 Bremen, Deutschland) gelten im Einzelnen unabhängig voneinander und auch für künftige Fälle gleicher Art. Sie gelten ferner zugunsten der bei und für Bremedia tätigen Personen.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen, Bestimmungen in Angeboten usw. des Auftraggebers oder sonstiger Dritter, die mit Bremedia in Geschäftsbeziehungen treten, gelten nicht, auch wenn diesen jeweils nicht ausdrücklich von der Bremedia widersprochen wurde.
§ 2 Legitimation und Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber bringt durch die Auftragserteilung zum Ausdruck, dass er zu allen Bremedia erteilten Aufträgen und Bestellungen sowie allen damit zusammenhängenden Rechtsgeschäften und Verfügungen befugt ist, und dass behördliche Maßnahmen, gesetzliche Bestimmungen etc. der Auftragserteilung nicht entgegenstehen.
Der Auftraggeber hat selbst für einen vollen Versicherungsschutz der der Bremedia übergebenen und zu bearbeitenden und/oder zu verwahrenden Materialien zu sorgen. Für den Fall der Ersetzung von Ausgangsmaterialien hat der Auftraggeber Sicherheits‐Zweitmaterial oder dergl. zur Verfügung zu halten.
§ 3 Leistungsumfang
1. Der Leistungsumfang von Bremedia ergibt sich aus dem vom Auftraggeber angenommenen Angebot oder einer anderen schriftlichen Leistungsbeschreibung.
2. Bremedia ist berechtigt, Mehrleistungen abzurechnen, wenn dies mit dem Auftraggeber vereinbart worden war oder die Mehrleistungen unvorhersehbar, aber im Rahmen der Erfüllung des Auftrages notwendig waren, und eine Absprache nicht getroffen werden konnte. Sollten für Mehrleistungen keine Preise vereinbart sein, so sind die für den Auftrag getroffenen Preisabsprachen sinngemäß zugrunde zu legen.
3. Bremedia ist berechtigt, zur Erbringung der vereinbarten Leistung mit Subunternehmern zusammenzuarbeiten oder Subunternehmer für Teilleistungen einzusetzen. Eine Vertragsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und dem Subunternehmer kommt dadurch nicht zustande, und die Verpflichtungen von Bremedia gegenüber dem Auftraggeber bleiben uneingeschränkt bestehen.
4. Verbrauchsmaterialen (Filme, Leuchtmittel, Akkus etc.) sind vom Um‐tausch ausgeschlossen.
§ 4 Vermietung von Studios, Studioeinrichtungen, Schnitträumen und sonstigen Räumlichkeiten
1. Die Dauer der Mietzeit gilt wie zwischen dem Auftraggeber und Bremedia vereinbart. Ein Anspruch auf weitere Überlassung bei Terminüberschreitung besteht nicht.
2. Die vermieteten Räumlichkeiten einschließlich deren Ausstattung sind mit Beendigung des Mietvertrages im gleichen Zustand zurückzugeben, wie sie bei Beginn der Vermietung an den Auftraggeber übergeben worden sind. Die Kosten für die Herstellung des ursprünglichen Zustandes hat der Auftraggeber zu tragen. Bei einem Verlust der übergebenen Schlüssel hat der Auftraggeber auch die Kosten eines notwendigen Austausches von Schlössern zu tragen. Die Technik darf nur von Bremedia‐Personal be‐dient werden. In Ausnahmefällen kann dies vertraglich anders geregelt werden. In diesen Fällen ist der Auftraggeber verantwortlich für den sicheren Betrieb und es hat vor Produktionsbeginn eine technische Abnahme zu erfolgen. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die gesetzlichen Vorschriften wie Brandschutz, Arbeitsschutz usw. beachtet und eingehalten werden. Kosten, die bei Nichteinhaltung der Vorschriften durch den Auftraggeber oder dessen Dienstleister entstehen, trägt der Auftraggeber.
3. Bei verspäteter Rückgabe hat der Auftraggeber für jeden begonnenen Tag ein Entgelt zu bezahlen, das mindestens der Tagesmiete entspricht. Hätte Bremedia die Räumlichkeiten zu einem höheren Mietpreis vermie‐ten können, hat der Auftraggeber diesen Betrag zu bezahlen.
4. Die vermieteten Räumlichkeiten dürfen nur für den vertraglich vereinbarten Gebrauch verwendet werden.
5. Telekommunikationsgebühren, wie etwa Telefongebühren, hat der Auftraggeber zu tragen.
§ 5 Vermietung von technischen Geräten und Einrichtungen sowie Übertragungswagen
1. Art und Umfang der gewünschten Mietgegenstände sind bei Auftragserteilung vom Auftraggeber genau bekannt zu geben.
2. Art, Umfang und Dauer der Überlassung von Geräten, Gegenständen und Einrichtungen ergeben sich grundsätzlich aus den Lieferscheinen und/oder Leistungsbelegen. Diese Belege in Verbindung mit den an dem Tag der Auftragserteilung gültigen Preisen sind, unabhängig von irgendwelchen effektiven Nutzungszeiten, stets Berechnungsgrundlage.
3. Die Belege sind bei Übergabe des jeweiligen Mietgegenstandes vom Auftraggeber oder dessen Beauftragten abzuzeichnen. Erfolgt die Abzeichnung nicht vom Auftraggeber selbst, so steht er dafür ein, dass der Abzeichnende die dazu erforderliche Vollmacht besitzt.
4. Der Auftraggeber hat sich sofort bei Übernahme eines Mietgegenstandes am Auslieferungsort von dessen Vollständigkeit und äußerer Beschaffenheit zu überzeugen. Spätere Beanstandungen bezüglich etwaiger Fehl‐mengen oder offensichtlicher Mängel können nicht anerkannt werden.
5. Die elektrischen Mietgegenstände entsprechen den für sie geltenden DIN VDE Normen in der jeweils gültigen Fassung und sind entsprechend gekennzeichnet. Der Auftraggeber der elektrischen Mietgegenstände ist gleichwohl verpflichtet, die Geräte vor Inbetriebnahme einer Sichtkontrolle zu unterziehen und bei erkennbaren Mängeln eine Nutzung der Geräte zu unterlassen. Gemäß den jeweils gültigen BGI‐Vorschriften zur Arbeitssicherheit in Produktionsstätten sind alle transportablen elektrischen Mietgegenstände vor Beginn jeder Produktion auf mechanisch einwandfreien Zustand und Funktionsfähigkeit sowie einwandfreien Zustand der beweglichen Anschluss‐ und Verlängerungsleitungen durch Sichtkontrolle zu prüfen. Sind Schäden erkennbar, durch die die Sicherheit beeinträchtigt werden kann, dürfen diese Mietgegenstände nicht verwendet werden. Die festgestellten Mängel sind dem Vermieter unverzüglich zu melden.
6. Soweit der eigene Bestand der Bremedia an Scheinwerfern, Bühnengeräten, Bildgeräten und Tonapparaturen sowie dem jeweiligen Zubehör ausnahmsweise nicht ausreicht, ist Bremedia bemüht, dem Auftraggeber die gewünschten Gegenstände zu beschaffen. Eine Gewähr für die rechtzeitige Beschaffung kann Bremedia nur bei entsprechender Disposition vor Vertragsabschluss übernehmen. Eine Gewähr für die Brauchbarkeit fremder Geräte übernimmt Bremedia nur, soweit es sich um handelsübliche, auf dem Inlandsmarkt und in der Bremedia erprobte Gerätetypen handelt.
7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm überlassenen Gegenstände pfleglich zu behandeln, sach‐ und ordnungsgemäß zu versichern, und zu seinen Lasten von und zu den Lagerplätzen zu transportieren.
8. Der Auftraggeber darf an den Mietgegenständen keine technischen Änderungen oder Einbauten sowie Anstriche, Beklebungen etc. vornehmen – auch nicht vorübergehend. Dies gilt auch hinsichtlich der gegebenenfalls auf den Mietgegenständen befindlichen Software.
9. Die Mietgegenstände dürfen vom Auftraggeber nicht weitervermietet oder anderen überlassen werden.
10. Während der Mietzeit haftet der Auftraggeber der Bremedia für Unter‐gang, Verlust und Beschädigung der Mietgegenstände und zwar unab‐hängig von einem Verschulden.
§ 6 Bedienung von technischen Geräten und Einrichtungen
1. Die gemieteten technischen Geräte, auch in Übertragungswagen oder gemieteten Studios und Schnitträumen, dürfen grundsätzlich nur von Bremedia‐Personal bedient werden.
2. In Ausnahmefällen kann dies vertraglich anders geregelt werden. In diesen Fällen ist der Auftraggeber für den sicheren Betrieb verantwortlich und es hat vor Produktionsbeginn und bei Beendigung der Mietzeit eine technische Abnahme zu erfolgen.
§ 7 Einräumung von Rechten
1. Soweit Bremedia im Rahmen des Auftrages rechtlich, insbesondere urheberrechtlich, geschützte Leistungen für den Auftraggeber erbringt, räumt sie dem Auftraggeber daran für alle bekannten Nutzungsarten die Nutzungs‑, Leistungsschutz‐ und sonstigen Schutzrechte ein, die zur uneingeschränkten Auswertung der erbrachten Leistung erforderlich sind.
2. Einschränkungen der Rechteeinräumung sind einzelvertraglich möglich und werden schriftlich festgehalten. Nachträglich auftretende Rechteeinschränkungen, die sich aus Verträgen mit Dritten ergeben, werden von Bremedia dokumentiert und Auftraggeber schriftlich vor der Abnahme einer Produktion mitgeteilt.
3. Vorstehende Rechteeinräumung steht unter der aufschiebenden Bedin‐gung der vollständigen Bezahlung der für die Leistungen vereinbarten Vergütung.
§ 8 Termine
1. Die zwischen Auftraggeber und Bremedia vereinbarten Termine für Dienstleistungen sind für beide Seiten verbindlich.
2. Sollte der Auftraggeber einen vereinbarten Termin weniger als 24 Stun‐den (Samstage, Sonn‐ und Feiertage bleiben außer Ansatz) vorher absagen oder vereinbarte Dienstleistungen ohne vorherige Absage ganz oder teilweise nicht abnehmen, so kann Bremedia die vereinbarte Vergütung verlangen. Bei einer Absage von mehr als 24 Stunden vorher muss sich Bremedia dasjenige anrechnen lassen, was sie in Folge der nicht erbrachten Leistung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Leistungen erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Diese Regelung gilt nicht, wenn Dienstleistungen unter Wahrung einer vereinbarten Stornierungsfrist abgesagt werden.
3. Sollte Bremedia aus technischen oder personellen Gründen nicht in der Lage sein, einen vereinbarten Auftrag fristgerecht auszuführen, wird der Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.
§ 9 Preise, Zahlungsbedingungen
1. Alle Zahlungen haben spätestens eine Woche nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zu erfolgen. Bremedia kann Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen verlangen. Im Falle einer Stundung der Forderung sowie bei Zahlungsverzug ist Bremedia grundsätzlich berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 BGB vom Fälligkeitstag an zu berechnen.
2. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Gegen Zahlungsansprüche der Bremedia kann der Auftraggeber nur mit unbe‐strittenen oder rechtskräftig festgestellten, fälligen Forderungen aufrechnen.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
1. Bremedia behält sich das Eigentum an allen an den Auftraggeber ausgelieferte Waren bis zur endgültigen und vollständigen Zahlung des Kaufpreises und etwaiger Versandkosten vor. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf das Eigentum der Bremedia hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist Bremedia berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen.
§ 11 Vorzeitige Fälligkeit
1. Bremedia kann ihre Gesamtforderungen unter Aufhebung aller über die Gewährung von Preisnachlässen und sonstigen Zahlungskonditionen getroffenen Abmachungen vorzeitig fällig stellen bei: Vertragsverletzung, Änderung der Firmenverhältnisse oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers; insbesondere bei Zahlungsverzug oder Verzug hinsichtlich anderer Verpflichtungen, Nichteinlösung bzw. Protest von Schecks oder Wechseln, Zahlungsunfähigkeit, Einleitung von Moratoriumsverhandlungen, Insolvenzverfahren sowie Verlust der Geschäfts‐ oder Verfügungsfähigkeit.
2. In allen Fällen der vorzeitigen Fälligkeit der Forderung, insbesondere aus einem der in Ziffer 1 angeführten Gründe, ist Bremedia berechtigt, alle Rechte auszuüben, die Bremedia nach dem Vertrag oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustehen.
3. Im Falle vorzeitiger Beendigung des Vertrages auf Grund eines vom Auftraggeber zu vertretenden Verhaltens ist Bremedia berechtigt, die Leihmiete für die gesamte ursprüngliche Vertragszeit zu berechnen. Weitergehende Schadenersatzansprüche der Bremedia bleiben hiervon unberührt.
§ 12 Mängelrügen, Gewährleistung
1. Mängelrügen und sonstige Beanstandungen aufgrund offensichtlicher Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche nach Erbringung der Leistung zu erheben. In anderen Fällen verjährt das Recht des Auftraggebers, Ansprüche aufgrund von Mängeln geltend zu machen, in sechs Monaten.
2. Bei Bild/Tonübertragungen ist die Beurteilung der Ausschnitte/Farben/Töne subjektiv sehr unterschiedlich. Infolgedessen ist Bremedia, falls keine genauen schriftlichen Anweisungen des Auftraggebers vor‐liegen, für die Bild/Tongestaltung bei der Ausführung des Auftrags nach eigenem Ermessen zuständig.
3.Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers beschränken sich auf das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch Bremedia, so‐weit dies sachlich möglich ist. Hierfür ist Bremedia eine angemessene Frist einzuräumen. Lediglich bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch Bremedia hat der Auftraggeber das Recht auf Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages.
4. Die Bremedia übernimmt keine Gewährleistung für den Verlust oder die Beschädigung von Produktionsdaten, die auf den Speichermedien der Bremedia (z.B. Festplatten, Video‐ und Audiobänder, Speicher‐Karten, Professional Disk, Servern) gespeichert werden. Dies gilt auch für Ausfälle durch von Dritten eingeschleppte Viren oder vergleichbare Störungen der Datenverarbeitungssysteme.
§ 13 Haftung
1. Die Haftung der Bremedia, gleich aus welchem Rechtsgrund, für durch sie, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre jeweiligen Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden wird – vorbehaltlich Absatz 2 –wie folgt beschränkt:
a) Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Pflicht aus dem Schuldverhältnis („Kardinalpflicht“) haftet Bremedia der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. „Kardinalpflichten“ sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf;
b) Bremedia haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung nicht wesentlicher Pflichten aus dem Vertragsverhältnis.
2. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Handeln sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere bei Übernahme einer Garantie oder bei schuldhaften Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
3. In Fällen höherer Gewalt, bei Streiks, Aussperrungen sowie in vergleich‐baren Fällen haftet Bremedia nicht.
4. Eine Haftung der Bremedia besteht auch dann nicht, wenn dem Auftraggeber oder Dritten durch etwaige Störungen oder den Ausfall der gemieteten Geräte während der Vertragszeit Schäden entstehen.
§ 14 Garantie und Haftungsfreistellung durch den Auftraggeber
Der Auftraggeber garantiert, dass Bremedia übergebene Materialien, Inhalte usw. (z.B. übergebene Vervielfältigungen) in keiner Weise Rechte Dritter, insbesondere keine Schutzrechte Dritter (Urheber‑, Gebrauchs‐ und Geschmacksmuster‐ sowie Warenzeichenrechte u.ä.), verletzen und nicht gegen sonstige gesetzliche Ge‐ und Verbote verstoßen. Soweit aus solchen Verstößen Ansprüche gegen Bremedia erhoben oder Gerichtsverfahren gegen Bremedia eingeleitet werden, stellt der Auftraggeber Bremedia von diesen Ansprüchen frei. Die Freistellung umfasst sämtliche hieraus resultierenden Kosten, einschließlich einer angemessenen Rechtsverteidigung. Der Auftraggeber ist außerdem verpflichtet, Bremedia bei der Verteidigung gegen vorgenannte Ansprüche durch die Abgabe von Erklärungen, insbesondere eidesstattlichen Versicherungen, sowie durch sonstige Informationen zu unterstützen und wird darauf hinwirken, dass Ansprüche Dritter unmittelbar gegen ihn selbst geltend gemacht werden.
§ 15 Datenschutz
Bremedia ist berechtigt, im Rahmen des Auftrags personenbezogene Da‐ten des Auftraggebers gemäß den Bestimmungen der EU‐Datenschutzgrundverordnung und des deutschen Datenschutzrechts zu verarbeiten. Bremedia ist ferner befugt, und nur sofern im Rahmen der Leistungserbringung und kaufmännischen Projektabwicklung erforderlich, Daten an Auftragverarbeiter (z.B. Beteiligungsunternehmen) weiterzugeben.
§ 16 Schlussbestimmungen
1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden bzw. gelten als unwirksam. Erklärungen (z.B. Angebote und Annahme von Vertragsangeboten, einschließlich etwaiger Ergänzungen, Abänderungen und Termin‐zusagen sowie Erteilung von Auskünften) sowie Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (E‑Mail ausreichend). Die Aufhebung der Textformvereinbarung kann nur schriftlich erfolgen.
2. Sollte eine Bestimmung des zwischen Bremedia und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus irgendeinem Grunde nichtig oder unwirksam sein, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
3. Erfüllungsort ist Bremen. Ausschließlicher Gerichtsstand ist für beide Vertragsparteien im Fall des Vorliegens eines beiderseitigen Handelsgeschäftes Bremen.
4. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN Übereinkommens über den internationalen Kauf von Waren (CISG) und des Internationalen Privatrechts (IPR).
5. Rechte und Pflichten aus dem jeweiligen Vertrag werden durch etwaige Umstrukturierungen bzw. Formumwandlungen der Bremedia, auch wenn es zu Ausgliederungen von Betriebsteilen oder Schaffung neuer Rechtspersönlichkeiten führt, nicht berührt und können dann auch auf verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG übertragen werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Radiowerbung der Bremedia Produktion GmbH
§ 1 Geltung und Zuständigkeit
(1) Die Bremedia Produktion GmbH (nachfolgend Bremedia) ist von der öffentlich‐rechtlichen Rundfunkanstalt Radio Bremen damit beauftragt, die Werbezeiten Radio Bremens zu vermarkten und alle sonstigen kommerziellen Tätigkeiten im Sinne des § 40 Medienstaatsvertrages zu erbringen. Im Rahmen dessen ist die Bremedia bevollmächtigt, auch die Interessen von Radio Bremen wahrzunehmen. Die Bremedia nimmt im Rahmen der verfügbaren Sendezeit und zu den nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen Aufträge für Wirtschaftswerbung im Hörfunk entgegen und ist berechtigt, für die Auftragsannahme und ‑abwicklung Dritte zu beauftragen.
(2) Die nachfolgenden AGB gelten für alle Aufträge zur Ausstrahlung von Werbeeinschaltungen (Spots) in den von Radio Bremen betriebenen Hörfunkprogrammen Bremen Eins, Bremen NEXT und Bremen Vier.
§ 2 Auftragsbedingungen
(1) Die Werbeeinschaltungen müssen den gesetzlichen Bestimmungen und den Regelungen von Radio Bremen sowie den vom Zentralverband der Werbewirtschaft e.V. (ZAW) bzw. vom Deutschen Werberat anerkannten Verhaltensregeln entsprechen. Werbung für politische Zwecke jeder Art, für religiöse Auffassungen und weltanschauliche Überzeugungen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Verwendung entsprechender Aussagen in der Werbung.
(2) Auf eine Werbeeinschaltung bei der Bremedia darf in anderen Werbemitteln nur dann Bezug genommen werden, wenn dabei klargestellt wird, dass es sich bei der Werbeeinschaltung um eine Ausstrahlung im Werbehörfunkprogramm handelt. Formulierungen, die die Werbesendungen mit den ausstrahlenden Rundfunkanstalten in Verbindung bringen, sind nicht gestattet.
(3) Für ein zu bewerbendes Produkt oder eine zu bewerbende Leistung wird nur ein einheitlicher Auftrag, in dem der Werbetreibende genau zu bezeichnen ist, angenommen.
(4) Verbundwerbung bedarf in jedem Einzelfall der Einwilligung durch die Bremedia.
§ 3 Auftragsannahme
(1) Der Vertrag über die Annahme eines erteilten Auftrags bedarf der Schriftform oder der elektronischen Bestätigung. Neben‐ und Änderungsabreden bedürfen der gleichen Form.
(2) Die Bremedia oder von ihr beauftragte Dritte behalten sich vor, Aufträge abzulehnen. Auch bei rechtsverbindlich angenommenen Aufträgen behalten sich die Bremedia oder von ihr beauftragte Dritte vor, eingereichte Spots wegen ihres Inhalts oder ihrer technischen Form zurückzuweisen. Eine Ablehnung ist insbesondere dann möglich, wenn der Inhalt des eingereichten Spots gegen gesetzliche Bestimmungen, die Regelungen oder die Interessen von Radio Bremen verstößt. Die Bremedia oder von ihr beauftragte Dritte werden den Auftraggeber unverzüglich unter Angabe von Gründen benachrichtigen, wenn aus technischen, rechtlichen oder sonstigen Gründen eine Ausstrahlung des eingereichten Spots nicht vorgenommen werden kann.
(3) Aufträge werden innerhalb eines Kalenderjahres abgewickelt. Vertragsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Agenturen
Agenturen (Werbevermittler) müssen vom Werbungtreibenden zur Auftragserteilung an die Bremedia nachweisbar ermächtigt sein. Wenn die beauftragte Agentur einwilligt, kann mit Zustimmung der Bremedia während der Abwicklung des Auftrags eine andere Agentur an ihre Stelle treten.
§ 5 Preise, Rabatte, Agenturermäßigung
(1) Für alle Buchungsaufträge gilt die zum Zeitpunkt der Auftragsannahme durch die Bremedia oder von ihr beauftragte Dritte für die jeweiligen Sendezeitpunkte gültige Preisliste. Die Bremedia oder von ihr beauftragte Dritte berechnen und gewähren nur die in der jeweils gültigen Preisliste genannten Preise, Rabatte, Agenturermäßigungen und Skonti.
(2) Änderungen der Einschaltpreise treten bei laufenden Aufträgen frühestens sechs Wochen nach ihrer Mitteilung an den Auftraggeber in Kraft. Der Auftraggeber kann in einem solchen Fall zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom Vertrag zurücktreten. Er muss dies der Bremedia oder von ihr beauftragte Dritten unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen, schriftlich erklären.
(3) Die Rabatte werden bei Rechnungserteilung aufgrund des für ein Vertragsjahr vereinbarten Bruttoauftragswerts (ohne Umsatzsteuer) der Werbeeinschaltungen gewährt. Sie werden spätestens bei Beendigung des Vertragsjahres entsprechend den tatsächlich abgewickelten Brutto‐Umsatzerlösen rückwirkend abgerechnet.
(4) Für die Preisberechnung wird die Laufzeit der Tonträger nach deren tatsächlicher Länge bemessen. Grundlage für die Berechnung der Länge einer Einschaltung sind das erste und das letzte wahrnehmbare Tonsignal. Bei Überschreitung einer in der Preisliste genannten Zeiteinheit wird der Einschaltpreis der jeweils nächsthöheren Zeiteinheit berechnet.
§ 6 Zahlung, Gutschrift
(1) Zahlungen an die Bremedia oder von ihr beauftragte Dritte über in Rechnung gestellte Beträge erfolgen per Überweisung auf das auf der Rechnung angegebene Konto.
(2) Stehen dem Auftraggeber Rückzahlungsansprüche zu, erteilen die Bremedia oder von ihr beauftragte Dritte dem Auftraggeber eine entsprechende Gutschrift, die bei der nächsten Rechnung in Abzug zu bringen ist.
(3) Die Bremedia oder von ihr beauftragte Dritte behalten sich vor, Zahlungen per Vorkasse zu verlangen.
§ 7 Nutzungsrechte
(1) Der Auftraggeber garantiert, dass er für Werbeeinschaltungen nur solche Spots – insbesondere Tonträger – übersandt werden, für die er sämtliche zur Verwertung im Radio erforderlichen Urheber‐ und Leistungsschutzrechte erworben und abgegolten hat, auch soweit für die Herstellung der eingereichten Spots Industrietonträger jeglicher Art verwendet worden sind.
(2) Der Auftraggeber überträgt das Nutzungsrecht an den eingereichten Spots, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Umfang. Davon umfasst ist auch das Recht, das Nutzungsrecht auf den/die Sender bzw. an zur Sendeabwicklung beauftragte Dritte weiter zu übertragen und berechtigt zur Ausstrahlung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen des Radios. Davon erfasst ist auch das Recht zur gleichzeitigen, unveränderten Verwertung in Onlinemedien aller Art, einschließlich Internet, d.h. das Recht, den Spot an eine Vielzahl potenzieller Nutzer mittels analoger, digitaler oder anderweitiger Speicher‐ bzw. Datenübertragungstechniken via elektronischer Wellen durch Leitungsnetze jedweder Art oder Funk derart zu senden, dass diese den Spot parallel zu allen anderen Formen des Radios über Onlinemedien (z.B. Internet) empfangen und wiedergeben können, gleichgültig welches Empfangsgerät hierbei zum Einsatz kommt (Simulcast).
(3) Die Bremedia oder von ihr beauftragte Dritte sind nicht dazu verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Nutzung zu überprüfen. Sollte die Bremedia oder von ihr beauftragte Dritte aufgrund der Nutzung der zur Verfügung gestellten Audiofiles von Dritten in Anspruch genommen werden, so stellt der Auftraggeber die Bremedia oder von ihr beauftragte Dritten von allen in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Kosten frei.
(4) Ausgenommen von der Rechteeinräumung sind die Sende‐ und für die Herstellung der eingereichten Spots erforderlichen Vervielfältigungsrechte an Musikwerken des GEMA Repertoires, die von der Bremedia, von ihr beauftragten Dritte oder von Radio Bremen durch ihren Vertrag mit der GEMA erworben und abgegolten werden. Soweit diese Nutzungsrechte an der im Werbespot enthaltenen Musik einzelfallbezogen nicht durch die GEMA wahrgenommen werden, sind diese durch den Auftraggeber zu erwerben und der Bremedia einzuräumen.
(5) Falls in den eingereichten Spots Eigen‐ und/oder Auftragsmusik verwendet wurde, ist der Auftraggeber verpflichtet, bis zur Erstausstrahlung die dazugehörigen Soundfiles unter Angabe der Musikmetadaten über den GEMA Soundfile‐Upload zum Audiofingerprint Monitoring für die GEMA‐Abrechnung zur Verfügung zu stellen bzw. diese Verpflichtung seinen Vertragspartnern entsprechend vertraglich aufzuerlegen. Dies gilt auch für GEMAfreie und lizenzfreie Musik.
§ 8 Trennung Werbung und Programm
Zur Wahrung der Trennung von Werbung und Programm kann der Auftragnehmer insbesondere solche Werbespots zurückweisen, in denen festangestellte Fernseh‐ und Hörfunk‐Mitarbeiter von Radio Bremen wahrnehmbar mitwirken oder die in sonstiger Weise gegen die ARD‐Werberichtlinien verstoßen.
§ 9 Gewährleistung und Rücktritt
(1) Vereinbarte Sendezeiten werden nach Möglichkeit eingehalten; die Bremedia sichert die Sendung zu einem bestimmten Zeitpunkt, in bestimmter Reihenfolge, in Verbindung mit einem bestimmten Rahmenprogramm oder unter Beachtung des sogenannten Konkurrenzausschlusses jedoch nicht zu.
(2) Kann eine Werbesendung aus Gründen des Programms zum vorgesehenen Sendetermin nicht ausgestrahlt werden oder fällt sie infolge technischer Störungen oder durch eine Betriebsunterbrechung oder aus anderem Grund aus, so wird sie nach Möglichkeit vorverlegt oder nachgeholt. Zur Vorverlegung oder Nachholung der Werbesendung bedarf es der Zustimmung des Auftraggebers, es sei denn, es handelt sich um eine unerhebliche Verschiebung. Die Verschiebung eines Hörfunkspots ist unerheblich, wenn sie innerhalb des gleichen redaktionellen Umfelds und innerhalb der gleichen Werbestunde erfolgt. In den genannten Fällen ist die Bremedia auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber ist in diesem Fall berechtigt, das für die ausgefallene Werbesendung bezahlte Entgelt zurückzufordern; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Abgesehen von dem genannten Rücktrittsrecht hat die Bremedia das Entgelt zurückzuzahlen, wenn die Werbeeinschaltung durch Ausfall eines oder mehrerer der in § 1 Absatz 2 genannten Hörfunksender nicht ausgestrahlt worden ist, es sei denn, die Sendung dieser Werbeeinschaltung ist vorverlegt oder nachgeholt worden.
(3) Im Falle höherer Gewalt kann jeder Vertragsteil mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass die Bremedia die Leistungen bereits erbracht hat. Die Bremedia ist dann verpflichtet, dem Auftraggeber das auf die ausgefallene(n) Werbeeinschaltung(en) entfallene Entgelt zurückzuzahlen. Weitergehende Ansprüche hat der Auftraggeber nicht. In anderen begründeten Fällen muss ein Rücktrittsersuchen des Auftraggebers spätestens 4 Wochen vor dem ersten Sendetermin derjenigen Termine, die laut Rücktrittsersuchen storniert werden sollen, schriftlich bei der Bremedia eingegangen sein. Bei Nichteinhaltung dieser Frist kann die Bremedia die Zustimmung zum Rücktritt verweigern, wenn ein Weiterverkauf der vertraglich vereinbarten Sendetermine an andere Auftraggeber nicht möglich ist.
§ 10 Haftung
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Unterlagen für die jeweilige Sendung der Bremedia bis spätestens fünf Werktage vor dem ersten vereinbarten Ausstrahlungstermin einzureichen. Werden eingereichten Spots nicht rechtzeitig geliefert oder gemäß dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgelehnt und kann aus diesen Gründen den eingereichten Spot nicht ausgestrahlt werden, so bleibt der Auftraggeber zur Bezahlung der vereinbarten Sendezeit verpflichtet.
(2) Erfolgt die Zurückweisung des eingereichten Spots aus Gründen, die die Bremedia zu vertreten hat, so kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Die Bremedia kann in diesem Fall dem Auftraggeber einen Ersatztermin anbieten. Bei Verlust oder Beschädigung der an Bremedia eingereichten Spots beschränkt sich die Haftung der Bremedia auf den Ersatz der Kosten für die Herstellung einer neuen Kopie des Spots. Insbesondere ist eine Haftung für immaterielle Schäden sowie entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt jedoch nicht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung durch die Bremedia. Verletzt die Bremedia fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine wesentliche Vertragspflicht, so ist die Schadensersatzpflicht auf den bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Der Auftraggeber übernimmt die volle Haftung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit seiner Werbespots bzw. der von ihm zur Verfügung gestellten Tonträger oder sonstiger Unterlagen. Der Auftraggeber stellt die Bremedia und Radio Bremen von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere auch von Ansprüchen wettbewerbs‐ und urheberrechtlicher Art, frei, die im Zusammenhang mit seinen Werbespots geltend gemacht werden sollten.
(4) Verletzt der Auftraggeber, der Werbungtreibende oder deren Erfüllungsgehilfe eine Vertragspflicht, so hat der Auftraggeber die Bremedia sowie die die Werbung ausstrahlende Rundfunkanstalt von Ansprüchen Dritter freizustellen. Dies gilt auch für die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung.
§ 11 Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien sind verpflichtet, vertrauliche und schutzwürdige Angelegenheiten der anderen Vertragspartei, die ihr aus oder im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit anvertraut oder bekannt werden, geheim zu halten und nicht für eigene oder fremde Zwecke, sondern nur zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung im Rahmen des Auftrags zu verwenden. Vertraulich sind alle Informationen oder Unterlagen einer Partei, die diese schriftlich als vertraulich gekennzeichnet hat oder deren vertraulicher Charakter sich eindeutig aus ihrer Natur ergibt, insbesondere Betriebs‐ und Geschäftsgeheimnisse.
(2) Veröffentlichungen aller Art, die im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit stehen, sind nur mit vorheriger Zustimmung der anderen Partei erlaubt. Die Bremedia ist jedoch berechtigt, den Namen des Auftraggebers, dessen Marke und Logo sowie Informationen über den Auftrag unter Beachtung der oben genannten Geheimhaltungspflichten zu Referenzzwecken zu verwenden.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt insbesondere für die Änderung oder Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt, wenn sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. Zur Ausfüllung der Lücke verpflichten sich die Vertragsparteien auf die Etablierung angemessener Regelungen in diesem Vertrag hinzuwirken, die dem am nächsten kommen, was die Vertragsparteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.
(4) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bremen.
Änderungen vorbehalten.
Gültig ab 03. August 2020
Allgemeine Mietbedingungen für unbemannte Luftfahrtsysteme der Bremedia Produktion GmbH & Hinweis zum Ausschluss des Widerrufsrechts
Hier finden Sie das Muster‐Mietvertrag. (.docx‐Download, ca. 50 KB)
1. Geltungsbereich
Mietverträge der Fa. Bremedia Produktion GmbH (nachfolgend Vermieter) und dem Kunden (nachfolgend Mieter) werden nur unter den nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) vereinbart, soweit nicht im Einzelnen etwas anderes vereinbart wird.
Gegenbestätigungen des Mieters unter Hinweis auf dessen Geschäftsbedingungen werden hiermit widersprochen. Allgemeine Vertragsbedingungen des Mieters werden nur Vertragsgegenstand, soweit sie vom Vermieter ausdrücklich anerkannt wurden.
2. Zustandekommen des Vertrages, Vertragsgegenstand
(1) Die Darstellung der Mietgeräte auf der Website stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Buchungsanfrage dar.
(2) Auf jede Buchungsanfrage erhält der Mieter ein Mietvertragsangebot. An dieses Angebot ist der Vermieter sieben Tage gebunden.
Vermietet werden die in dem Vertrag näher bezeichneten Mietgegenstände einschließlich des aufgeführten Zubehörs für einen vertraglich definierten Zeitraum.
Es gilt der jeweilige Mietzins des Vermieters, der auf Anfrage oder durch Angebot bzw. Prospekt mitgeteilt wird.
Der Mietzins wird für jeden angefangenen Tag der Überlassung der Mietsache mit einer vollen Tagesmiete berechnet. Eine Erhöhung der Miete während der vertraglichen Mietdauer ist ausgeschlossen.
3. Mietpreis
(1) Der Mietpreis richtet sich nach der Mietdauer. Es gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Preisliste. Mietzeitraum und Mietdauer ergeben sich aus dem Mietvertrag.
(2) Die Preise verstehen sich als Abholpreise. Der Mietzins wird nach vollen Tagessätzen berechnet. Bei einem individuellen Angebot durch den Vermieter an den Mieter kann der Mietpreis von der aktuellen Preisliste abweichen (Rabatte, Vergünstigungen).
(3) Sofern eine Zusendung der Mietgegenstände im Vertrag vereinbart wurde, fallen zusätzlich Versandkosten an.
(4) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter eine Kaution für die Mietsache zu leisten. Die Höhe richtet sich nach der Art der Mietgegenstände und wird im Mietvertragsangebot an den Mieter festgehalten.
4. Abholung, Lieferung
(1) Abholung
Wurde im Mietvertrag die Abholung vereinbart, erfolgt diese grundsätzlich am Standort Großenstraße 2, 28195 Bremen. Der Abholort kann variieren und wird dem Mieter verbindlich mit Abholdatum und Zeitfenster vor Mietbeginn mitgeteilt.
Der Mieter ist bei vereinbarter Abholung verpflichtet, die Mietsache auf eigene Kosten beim Vermieter abzuholen.
(2) Lieferung
Bei vereinbarter Lieferung erfolgt diese an die vom Mieter im Mietvertrag angegebene Adresse zum vereinbarten Mietbeginn.
Sollte der Mietgegenstand auf dem Versandweg beschädigt werden und infolgedessen nicht genutzt werden können, erhält der Mieter die gezahlte Miete sowie eine eventuell erhobene Kaution zurück.
(3) Lieferung mit Einweisung
Hat der Mieter im Auftrag angegeben, er wünsche die Lieferung der Mietsache mit Einweisung, gilt Ziffer IV (2) dieser AGB entsprechend. Die Einweisung erfolgt durch den Vermieter bei Lieferung.
5. Zahlungsbedingungen, Kaution, Anzahlung
(1) Die Miete für die gesamte Mietzeit ist spätestens drei Tage vor dem verbindlichen Liefertermin per Überweisung im Voraus zu entrichten.
Bei Mietzeiten von über einem Monat ist die Miete für den ersten Monat spätestens eine Woche vor dem verbindlichen Liefertermin per Überweisung im Voraus und für die Folgemonate jeweils bis zum 3. Werktag eines jeden Monats kostenfrei per Überweisung zu entrichten.
(2) Die Kaution ist vor Mietbeginn zu hinterlegen. Dies kann in bar bei Abholung oder per Vorausüberweisung erfolgen. Der Mieter erhält die Kaution unverzüglich zurück, wenn er den Mietgegenstand in unversehrtem (vom Vermieter nicht beanstandetem Zustand) an den Vermieter zurückgegeben hat. Besteht der begründete Verdacht, dass während der Mietzeit am Mietgegenstand Schäden eingetreten sind, liegen diese aber nicht ganz offensichtlich vor, behält sich der Vermieter vor, die Kaution erst nach einer umfangreicheren Überprüfung des Mietgegenstandes auf Schäden zurückzuerstatten.
(3) Sollte der Mieter den Mietgegenstand über den Vermieter versichert haben und sollte ein Schaden am Mietgegenstand entstanden sein, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution einzubehalten, bis die Angelegenheit mit der Versicherung geklärt ist. Übernimmt die Versicherung den Schaden, so wird die vom Mieter übernommene Selbstbeteiligung auf seinen Kautionsrückzahlungsanspruch angerechnet und ein etwaiger verbleibender Betrag an den Mieter ausgekehrt.
(4) Bei Vertragsschluss mehr als 6 Wochen vor Mietbeginn wird eine Anzahlung in Höhe von 30% des Mietpreises fällig, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird.
6. Bestimmungen bei Übergabe der Mietsache, Gewährleistung
(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände unmittelbar nach Lieferung oder Abholung auf Vollständigkeit und vor Beginn der geplanten Nutzung durch Inbetriebnahme nach Bedienungsanleitung, Betriebshandbuch und Sicherheitsrichtlinien des Herstellers auf ordnungsgemäße Funktion und einwandfreie Beschaffenheit zu überprüfen.
(2) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
(3) Auf eigene Veranlassung durchgeführte Reparaturen sind nicht zulässig und erfordern die vorherige Zustimmung des Vermieters.
(4) Hat der Vermieter die Mängel zu vertreten, so ist der Vermieter verpflichtet und berechtigt, vertragswesentliche Mängel jederzeit zu beseitigen oder beseitigen zu lassen und die hierbei entstehenden Kosten zu tragen. Für anfängliche Mängel, die der Mietsache bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses anhaften und an denen den Vermieter kein Verschulden trifft, ist eine Haftung ausgeschlossen.
(5) Während der Mängelbeseitigung ist der Mieter von der Zahlung des Mietzinses befreit. Sofern dem Vermieter die Beseitigung des Mangels nicht gelingt, kann der Mieter Herabsetzung des Mietzinses oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
(6) Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Mieters unberührt.
7. Rückgabe
(1) Die Rückgabe oder der Rückversand des Mietgegenstandes hat am letzten Miettag zu erfolgen. Verzögert sich das Eintreffen der Geräte beim Vermieter über die ursprünglich vorgesehene Mietzeit hinaus aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat oder kommt der Mieter seinen Rückgabeverpflichtungen nicht fristgerecht nach, so wird ein Schadensersatz in Höhe des Mietpreises für den Mietgegenstand in Tagessätzen entsprechend nachberechnet und ist vom Mieter unverzüglich zu entrichten.
Eine solche verspätete Rückgabe führt nicht zur Verlängerung des Mietverhältnisses.
(2) Eine vorzeitige Rückgabe führt nicht zu einem vorzeitigen Ende des Mietverhältnisses oder zu einer Erstattung eines Teils des Mietpreises, es sei denn, der Vermieter hat der vorzeitigen Beendigung ausdrücklich zugestimmt.
(3) Soll Mietbeginn ein Werktag sein, der auf ein Wochenende oder einen Feiertag folgt, ist eine Anlieferung dem Vermieter grundsätzlich nicht möglich. Ist eine Anlieferung dennoch erwünscht, so sind der Mietbeginn und die Anlieferung nur am Werktag davor möglich. Ebenso ist, wenn der letzter Miettag ein Werktag ist, auf den ein Wochenende oder ein Feiertag folgt, eine Abholung durch den Vermieter nicht möglich. Ist eine solche Abholung erwünscht, so kann diese erst am folgenden Werktag erfolgen. Als Werktag gilt in diesem Zusammenhang nicht der Samstag.
Die Mietdauer verlängert sich in diesen Fällen entsprechend und die Miete erhöht sich um die zusätzlichen Tage.
8. Mietdauer
Das Mietverhältnis beginnt an dem Tag, an dem die Mietsache beim Vermieter abgeholt wird bzw. der Vermieter die Mietsache liefert. Das Mietverhältnis endet mit Ablauf der vertraglichen Mietdauer. Die Rückgabe der Mietsache durch den Mieter kann nur während der Geschäftszeiten des Vermieters an dessen Firmensitz erfolgen.
Der Vermieter ist berechtigt für die Rückgabe der Mietsache einen anderen Ort als den Firmensitz des Vermieters festzulegen, soweit dies für den Mieter keinen unzumutbaren Mehraufwand bedeutet. Der Rückgabeort wird dem Mieter verbindlich mit Datum und Zeitfenster mindestens eine Woche vor Mietende mitgeteilt.
Wird die Mietsache nicht vertragsgemäß zurückgegeben oder steht die Mietsache zum vereinbarten Abholtermin nicht für die Abholung durch den Vermieter bereit, ist je angefangenen Tag eine volle Tagesmiete an den Vermieter zu zahlen. Verlängerungen der Mietdauer sind in jedem Fall mit dem Vermieter abzusprechen und bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung (mindestens in Textform). Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses gem. § 545 BGB ist ausgeschlossen. Ergänzend gilt § 546a BGB mit der Maßgabe, dass die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten bleibt.
9. Aufrechnungsverbot
Ein Aufrechnungsrecht des Mieters besteht nicht bei bestrittenen sowie nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen. Ausgenommen davon sind Forderungen des Mieters wegen Schadenersatz für Nichterfüllung oder Aufwendungsersatz infolge eines anfänglichen oder nachträglichen Mangels der Mietsache, den der Vermieter wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat.
10. Kündigung / Rücktritt
(1) Das Mietverhältnis läuft auf die im Vertrag bestimmte Zeit. Die Mietdauer läuft vom vertraglich vereinbarten Abhol‐ bzw. Liefertermin bis zu dem vom Mieter im Vertrag angegebenen Endtermin. Während der vertraglichen Mietdauer ist eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses für beide Vertragsparteien ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
(2) Tritt der Mieter mehr als 6 Wochen vor Beginn der vertraglichen Mietdauer vom Mietvertrag zurück, so wird ihm seine Anzahlung zurückerstattet und es entstehen keine weiteren Kosten.
Liegen zwischen dem Mietbeginn und der Rücktrittserklärung weniger als 6 Wochen, werden 30 % der Miete gem. der vertraglichen Mietdauer berechnet.
Erfolgt der Rücktritt weniger als sieben Tage vor Beginn der vertraglichen Mietdauer, werden 50 % der Miete, bei weniger als zwei Tagen die volle Miete gem. der vertraglichen Mietdauer berechnet.
(3) Den vorstehenden Regelungen kann der Mieter den Nachweis entgegenhalten, dass dem Vermieter überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
(4) Kann aufgrund von unvorhergesehenen Wetteränderungen der Mieter die Mietgegenstände nicht vertragsgemäß nutzen und teilt dies dem Vermieter unverzüglich mindestens in Textform mit, so besteht die Möglichkeit, den Mietzeitraum zu verschieben. Der Mieter muss hierfür die Mietgegenstände umgehend an den Vermieter zurückgeben bzw. zurücksenden. Der Vermieter und der Mieter vereinbaren dann einen neuen Mietzeitraum. Der Mietzins für den bereits bezahlten Mietzeitraum wird auf den Mietzins für den neuen Mietzeitraum angerechnet. Darüber hinaus fällt eine Bearbeitungspauschale in Höhe von EUR 95,00 (inkl. MwSt.) an. Die Versandkosten sind jeweils vom Mieter zu tragen.
11. Pflichten des Mieters
(1) Der Mieter verpflichtet sich zum sorgfältigen Umgang und ausschließlich zur üblichen Nutzung der gemieteten Geräte. Soweit nicht anders vereinbart, sind nur die im Mietvertrag genannten Piloten zur Steuerung der Mietgegenstände befugt. Die dem Mietvertrag beiliegenden Anweisungen sind unbedingt zu befolgen. Mietobjekte sind inkl. Zubehör zum vereinbarten Termin in einwandfreiem Zustand zurückzugeben.
(2) Der Mieter/Pilot muss über folgende Unterlagen verfügen und diese beim Vermieter vorlegen:
1. Kenntnisnachweis nach § 21a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 der Luftverkehrs‐Ordnung
2. Befähigungsnachweis über ausreichende Flugkenntnisse — alternativ Flugbuch/Aufzeichnungen über durchgeführte Flüge.
3. Personalausweis
4. ggfs. Betriebserlaubnis oder Erlaubnis zum Aufstieg eines unbemannten Luftfahrtsystems
(3) Das Mindestalter des Mieters/Piloten beträgt 18 Jahre.
Der Mieter/Pilot hat sich an die national und regional geltenden Regeln für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen zu halten.
Der Mieter/Pilot hat das unbemannte Luftfahrtsystem im Rahmen des vom Hersteller vorgegebenen Funktionsumfangs zu betreiben und nicht darüber hinaus. Das Handbuch liegt dem Paket bei.
Der Mieter/Pilot hat die Sicherheitsvorschriften und die Checkliste für die Flugvorbereitung des Herstellers zu befolgen.
Der Mieter/Pilot hat das unbemannte Luftfahrtzeug nicht in Flugverbotszonen zu fliegen. Die DJI™-Flugverbotszone ersetzt keine regionalen Regierungsvorschriften.
(4) Der Mieter ist nicht berechtigt, Dritten die Mietsachen weiterzuvermieten, Rechte aus dem Vertrag abzutreten oder Rechte jedweder Art an der Mietsache einzuräumen. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme oder Pfändung Rechte an der Mietsache geltend machen, ist der Mieter verpflichtet, dem Dritten unverzüglich schriftlich den Vermieter als Eigentümer zu benennen und den Vermieter unverzüglich schriftlich zu informieren.
(5) Jeder auftretende Mangel, Schaden, Verlust oder Untergang des Mietgegenstandes ist dem Vermieter unverzüglich mindestens in Textform (z. B. E‑Mail) anzuzeigen.
(6) Der Mieter haftet für von ihm zu vertretende Beschädigungen der Mietsache mit den Reparaturkosten. Bei von ihm zu vertretendem Verlust, Abhandenkommen oder Diebstahl der Mietsache haftet der Mieter mit dem Wiederbeschaffungswert.
(7) Sollte ein Mietgegenstand zum Zeitpunkt der Anmietung deutliche Gebrauchsspuren oder Schäden aufweisen – welche die Funktionalität jedoch nicht beeinträchtigen –, so werden diese vom Vermieter dokumentiert und im Mietvertrag in der Packliste festgehalten und somit vor der Anmietung mitgeteilt.
(8) Für die Zeit eines Ausfalls der Mietsache bei notwendiger Wiederbeschaffung oder Reparatur aufgrund vom Mieter zu vertretender Beschädigung, Verlust, Abhandenkommen oder Diebstahl der Mietsache ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter die dadurch bedingten Kosten und Umsatzausfälle in Rechnung zu stellen.
12. Versicherung
(1) Es besteht die Möglichkeit – und bei bestimmten Mietgegenständen auch die Pflicht (Luftfahrthaftpflicht) – für den Mieter, den Mietgegenstand über den Vermieter für die Vertragslaufzeit zu versichern.
Die Selbstbeteiligung je Schadensfall für die Luftfahrthaftpflicht beträgt EUR 200,00 (inkl. MwSt.).
(2) Darüber hinaus kann für die Mietgegenstände über den Vermieter eine Kasko‐Versicherung abgeschlossen werden. Hierbei beträgt die Selbstbeteiligung 10% des Wiederbeschaffungswertes, mindestens jedoch EUR 250,00 (inkl. MwSt.).
(3) Ist eine Versicherung verpflichtend, ist der Mieter nur dann berechtigt, den Mietvertrag ohne Versicherung abzuschließen, wenn er dem Vermieter unter Vorlage einer gültigen Police nachweist, dass er bereits eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat.
13. Haftung des Vermieters
Die Schadensersatzhaftung des Vermieters bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie aus unerlaubter Handlung ist auf typischerweise entstehende und vorhersehbare Schäden begrenzt, sofern dem Vermieter nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt. Dasselbe gilt, wenn gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters handeln und einen Schaden verursachen. Die Schadensersatzhaftung des Vermieters sowie seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen bei der Verletzung von Nebenpflichten wird ausgeschlossen, sofern dem Vermieter, seinem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt. Die Begrenzung und der Ausschluss der Schadensersatzhaftung des Vermieters gelten nicht bei Schäden an Körper, Gesundheit oder Verlust des Lebens.
14. Ausschluss des Widerrufsrecht
Ein Widerrufsrecht für Verbraucher besteht nicht bei folgenden Verträgen:
(1) Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB).
Das heißt, soweit der Vermieter Dienstleistungen aus dem Bereich der Freizeitbetätigung anbietet, insbesondere die Vermietung von Drohnen für nicht berufliche Zwecke, besteht kein Widerrufsrecht. Jeder Mietvertrag ist damit unmittelbar nach Vertragsschluss bindend.
15. Spezielle Regelungen für die Nutzung
(1) Das unbemannte Luftfahrtsystem ist nicht für Spionageakte, nicht für Terroranschläge oder in einer anderen strafbaren Weise zu verwenden.
(2) Das unbemannte Luftfahrtsystem ist nicht für Transporte jeglicher Art zu verwenden.
(3) Das unbemannte Luftfahrtsystem ist nicht in der Software zu verändern. Nur vom Hersteller veröffentlichte und freigegebene Apps dürfen verwendet werden.
An das unbemannte Luftfahrtsystem darf nur das vom Hersteller offiziell autorisierte Zubehör angebaut und verwendet werden.
(4) Das unbemannte Luftfahrtsystem ist nur zwischen einem Temperaturbereich von ‑20 und 40 °C und nicht bei einer Windgeschwindigkeit größer als Beaufort 4 (29 km/h) zu betreiben.
Das unbemannte Luftfahrtsystem ist nicht bei jeglicher Niederschlagsform oder Nebel zu betreiben, außer es ist dafür vom Hersteller freigegeben.
(5) Das unbemannte Luftfahrtsystem ist nicht unter Einfluss von Alkohol oder Drogen zu betreiben.
(6) Das unbemannte Luftfahrtsystem ist nur im Sichtbereich des Mieters/Piloten zu betreiben.
(7) Über‐ und Umfliegen von Hindernissen, Menschenmengen, Hochspannungsleitungen, Bäume und Gewässer erfolgt stets mit ausreichendem Sicherheitsabstand.
(8) Das unbemannte Luftfahrtsystem darf nicht in der Nähe von elektromagnetischen Quellen (z. B. Hochspannungsleitungen, Basisstationen, Bahntrassen, Stahlkonstruktionen, Anlagen der Energieerzeugung) betrieben werden.
(9) Der Mieter/Pilot hat vor jedem Flug die Return‐To‐Home Flughöhe auf die Umgebung anzupassen, um bei Signalverlust das Kollidieren mit Hindernissen zu vermeiden
(10) Das unbemannte Luftfahrtsystem darf bei magnetischen Stürmen ab einem KP‐Index größer gleich 5 nicht fliegen.
(11) Folgende Tatbestände sind grundsätzlich untersagt, außer es liegt dem Mieter/Piloten eine Genehmigung dafür vor:
1. das Fliegen außerhalb der Sichtweite
2. Fliegen über Wohngrundstücken
3. Fliegen über Naturschutzgebieten
4. Fliegen innerhalb eines Radius von 1,5 km zu Flugplätzen (und Hubschrauberlandplätzen)
5. Fliegen in Kontrollzonen, wenn man eine Höhe von 50 m überschreitet
6. Das Fliegen bei Nacht
7. Der seitliche Mindestabstand von 100 m gilt immer, außer es liegt dem Mieter/Piloten eine Genehmigung dafür vor:
a. Menschenansammlungen
b. Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen
c. Krankenhäuser
d. Unglücksorten, Katastrophengebieten und anderen Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
e. militärischen Anlagen und Organisationen sowie mobile Einrichtungen und Truppen der Bundeswehr im Rahmen angemeldeter Manöver und Übungen
f. Industrieanlagen
g. Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs
h. Anlagen der Energieerzeugung und ‑verteilung
(12) Verlassen die Mietgegenstände die Bundesrepublik Deutschland, ist dies vom Mieter dem Vermieter umgehend anzuzeigen.
16. Sonstige Bestimmungen
(1) Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Diese Rechtswahl gilt nicht bei Verbrauchern, wenn hierdurch der gewährte Schutz aufgrund zwingender Bestimmungen des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
(2) Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich‐rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand das für den Geschäftssitz der Bremedia Produktion GmbH zuständige Gericht.
(3) Online‐Streitbeilegung
Unter dem Link https://ec.europa.eu/consumers/odr/ stellt die Europäische Kommission eine Plattform zur außergerichtlichen Online‐Streitbeilegung gemäß Art. 14 Absatz 1 der EU‐Verordnung Nr. 524/2013 bereit.
Unsere E‑Mail‐Adresse lautet: alexander.wulf@bremedia-produktion.de
Wir sind weder bereit noch dazu verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
(4) Mindestalter
Der Mieter muss voll geschäftsfähig sein. Bei der Warenabholung oder beim Versand des Mietgegenstandes muss im Vorhinein ein gültiger Personalausweis vorgelegt werden. Es wird eine Kopie des Ausweises angefertigt.
Stand: Dezember 2019
X. Kündigung / Rücktritt
(1) Das Mietverhältnis läuft auf die im Vertrag bestimmte Zeit. Die Mietdauer läuft vom vertraglich vereinbarten Abhol‐ bzw. Liefertermin bis zu dem vom Mieter im Vertrag angegebenen Endtermin. Während der vertraglichen Mietdauer ist eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses für beide Vertragsparteien ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
(2) Tritt der Mieter mehr als 6 Wochen vor Beginn der vertraglichen Mietdauer vom Mietvertrag zurück, so wird ihm seine Anzahlung zurückerstattet und es entstehen keine weiteren Kosten.
Liegen zwischen dem Mietbeginn und der Rücktrittserklärung weniger als 6 Wochen, werden 30 % der Miete gem. der vertraglichen Mietdauer berechnet.
Erfolgt der Rücktritt weniger als sieben Tage vor Beginn der vertraglichen Mietdauer, werden 50 % der Miete, bei weniger als zwei Tagen die volle Miete gem. der vertraglichen Mietdauer berechnet.
(3) Den vorstehenden Regelungen kann der Mieter den Nachweis entgegenhalten, dass dem Vermieter überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
(4) Kann aufgrund von unvorhergesehenen Wetteränderungen der Mieter die Mietgegenstände nicht vertragsgemäß nutzen und teilt dies dem Vermieter unverzüglich mindestens in Textform mit, so besteht die Möglichkeit, den Mietzeitraum zu verschieben. Der Mieter muss hierfür die Mietgegenstände umgehend an den Vermieter zurückgeben bzw. zurücksenden. Der Vermieter und der Mieter vereinbaren dann einen neuen Mietzeitraum. Der Mietzins für den bereits bezahlten Mietzeitraum wird auf den Mietzins für den neuen Mietzeitraum angerechnet. Darüber hinaus fällt eine Bearbeitungspauschale in Höhe von EUR 95,00 (inkl. MwSt.) an. Die Versandkosten sind jeweils vom Mieter zu tragen.
XI. Pflichten des Mieters
(1) Der Mieter verpflichtet sich zum sorgfältigen Umgang und ausschließlich zur üblichen Nutzung der gemieteten Geräte. Soweit nicht anders vereinbart, sind nur die im Mietvertrag genannten Piloten zur Steuerung der Mietgegenstände befugt. Die dem Mietvertrag beiliegenden Anweisungen sind unbedingt zu befolgen. Mietobjekte sind inkl. Zubehör zum vereinbarten Termin in einwandfreiem Zustand zurückzugeben.
(2) Der Mieter/Pilot muss über folgende Unterlagen verfügen und diese beim Vermieter vorlegen:
1. Kenntnisnachweis nach § 21a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 der Luftverkehrs‐Ordnung
2. Befähigungsnachweis über ausreichende Flugkenntnisse — alternativ Flugbuch/Aufzeichnungen über durchgeführte Flüge.
3. Personalausweis
4. ggfs. Betriebserlaubnis oder Erlaubnis zum Aufstieg eines unbemannten Luftfahrtsystems
(3) Das Mindestalter des Mieters/Piloten beträgt 18 Jahre.
Der Mieter/Pilot hat sich an die national und regional geltenden Regeln für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen zu halten.
Der Mieter/Pilot hat das unbemannte Luftfahrtsystem im Rahmen des vom Hersteller vorgegebenen Funktionsumfangs zu betreiben und nicht darüber hinaus. Das Handbuch liegt dem Paket bei.
Der Mieter/Pilot hat die Sicherheitsvorschriften und die Checkliste für die Flugvorbereitung des Herstellers zu befolgen.
Der Mieter/Pilot hat das unbemannte Luftfahrtzeug nicht in Flugverbotszonen zu fliegen. Die DJI™-Flugverbotszone ersetzt keine regionalen Regierungsvorschriften.
(4) Der Mieter ist nicht berechtigt, Dritten die Mietsachen weiterzuvermieten, Rechte aus dem Vertrag abzutreten oder Rechte jedweder Art an der Mietsache einzuräumen. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme oder Pfändung Rechte an der Mietsache geltend machen, ist der Mieter verpflichtet, dem Dritten unverzüglich schriftlich den Vermieter als Eigentümer zu benennen und den Vermieter unverzüglich schriftlich zu informieren.
(5) Jeder auftretende Mangel, Schaden, Verlust oder Untergang des Mietgegenstandes ist dem Vermieter unverzüglich mindestens in Textform (z. B. E‑Mail) anzuzeigen.
(6) Der Mieter haftet für von ihm zu vertretende Beschädigungen der Mietsache mit den Reparaturkosten. Bei von ihm zu vertretendem Verlust, Abhandenkommen oder Diebstahl der Mietsache haftet der Mieter mit dem Wiederbeschaffungswert.
(7) Sollte ein Mietgegenstand zum Zeitpunkt der Anmietung deutliche Gebrauchsspuren oder Schäden aufweisen – welche die Funktionalität jedoch nicht beeinträchtigen –, so werden diese vom Vermieter dokumentiert und im Mietvertrag in der Packliste festgehalten und somit vor der Anmietung mitgeteilt.
(8) Für die Zeit eines Ausfalls der Mietsache bei notwendiger Wiederbeschaffung oder Reparatur aufgrund vom Mieter zu vertretender Beschädigung, Verlust, Abhandenkommen oder Diebstahl der Mietsache ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter die dadurch bedingten Kosten und Umsatzausfälle in Rechnung zu stellen.
XII. Versicherung
(1) Es besteht die Möglichkeit – und bei bestimmten Mietgegenständen auch die Pflicht (Luftfahrthaftpflicht) – für den Mieter, den Mietgegenstand über den Vermieter für die Vertragslaufzeit zu versichern.
Die Selbstbeteiligung je Schadensfall für die Luftfahrthaftpflicht beträgt EUR 200,00 (inkl. MwSt.).
(2) Darüber hinaus kann für die Mietgegenstände über den Vermieter eine Kasko‐Versicherung abgeschlossen werden. Hierbei beträgt die Selbstbeteiligung 10% des Wiederbeschaffungswertes, mindestens jedoch EUR 250,00 (inkl. MwSt.).
(3) Ist eine Versicherung verpflichtend, ist der Mieter nur dann berechtigt, den Mietvertrag ohne Versicherung abzuschließen, wenn er dem Vermieter unter Vorlage einer gültigen Police nachweist, dass er bereits eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat.
XIII. Haftung des Vermieters
Die Schadensersatzhaftung des Vermieters bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie aus unerlaubter Handlung ist auf typischerweise entstehende und vorhersehbare Schäden begrenzt, sofern dem Vermieter nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt. Dasselbe gilt, wenn gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters handeln und einen Schaden verursachen. Die Schadensersatzhaftung des Vermieters sowie seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen bei der Verletzung von Nebenpflichten wird ausgeschlossen, sofern dem Vermieter, seinem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt. Die Begrenzung und der Ausschluss der Schadensersatzhaftung des Vermieters gelten nicht bei Schäden an Körper, Gesundheit oder Verlust des Lebens.
XIV. Ausschluss des Widerrufsrecht
Ein Widerrufsrecht für Verbraucher besteht nicht bei folgenden Verträgen:
(1) Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB).
Das heißt, soweit der Vermieter Dienstleistungen aus dem Bereich der Freizeitbetätigung anbietet, insbesondere die Vermietung von Drohnen für nicht berufliche Zwecke, besteht kein Widerrufsrecht. Jeder Mietvertrag ist damit unmittelbar nach Vertragsschluss bindend.
XV. Spezielle Regelungen für die Nutzung
(1) Das unbemannte Luftfahrtsystem ist nicht für Spionageakte, nicht für Terroranschläge oder in einer anderen strafbaren Weise zu verwenden.
(2) Das unbemannte Luftfahrtsystem ist nicht für Transporte jeglicher Art zu verwenden.
(3) Das unbemannte Luftfahrtsystem ist nicht in der Software zu verändern. Nur vom Hersteller veröffentlichte und freigegebene Apps dürfen verwendet werden.
An das unbemannte Luftfahrtsystem darf nur das vom Hersteller offiziell autorisierte Zubehör angebaut und verwendet werden.
(4) Das unbemannte Luftfahrtsystem ist nur zwischen einem Temperaturbereich von ‑20 und 40 °C und nicht bei einer Windgeschwindigkeit größer als Beaufort 4 (29 km/h) zu betreiben.
Das unbemannte Luftfahrtsystem ist nicht bei jeglicher Niederschlagsform oder Nebel zu betreiben, außer es ist dafür vom Hersteller freigegeben.
(5) Das unbemannte Luftfahrtsystem ist nicht unter Einfluss von Alkohol oder Drogen zu betreiben.
(6) Das unbemannte Luftfahrtsystem ist nur im Sichtbereich des Mieters/Piloten zu betreiben.
(7) Über‐ und Umfliegen von Hindernissen, Menschenmengen, Hochspannungsleitungen, Bäume und Gewässer erfolgt stets mit ausreichendem Sicherheitsabstand.
(8) Das unbemannte Luftfahrtsystem darf nicht in der Nähe von elektromagnetischen Quellen (z. B. Hochspannungsleitungen, Basisstationen, Bahntrassen, Stahlkonstruktionen, Anlagen der Energieerzeugung) betrieben werden.
(9) Der Mieter/Pilot hat vor jedem Flug die Return‐To‐Home Flughöhe auf die Umgebung anzupassen, um bei Signalverlust das Kollidieren mit Hindernissen zu vermeiden
(10) Das unbemannte Luftfahrtsystem darf bei magnetischen Stürmen ab einem KP‐Index größer gleich 5 nicht fliegen.
(11) Folgende Tatbestände sind grundsätzlich untersagt, außer es liegt dem Mieter/Piloten eine Genehmigung dafür vor:
1. das Fliegen außerhalb der Sichtweite
2. Fliegen über Wohngrundstücken
3. Fliegen über Naturschutzgebieten
4. Fliegen innerhalb eines Radius von 1,5 km zu Flugplätzen (und Hubschrauberlandplätzen)
5. Fliegen in Kontrollzonen, wenn man eine Höhe von 50 m überschreitet
6. Das Fliegen bei Nacht
7. Der seitliche Mindestabstand von 100 m gilt immer, außer es liegt dem Mieter/Piloten eine Genehmigung dafür vor:
a. Menschenansammlungen
b. Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen
c. Krankenhäuser
d. Unglücksorten, Katastrophengebieten und anderen Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
e. militärischen Anlagen und Organisationen sowie mobile Einrichtungen und Truppen der Bundeswehr im Rahmen angemeldeter Manöver und Übungen
f. Industrieanlagen
g. Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs
h. Anlagen der Energieerzeugung und ‑verteilung
(12) Verlassen die Mietgegenstände die Bundesrepublik Deutschland, ist dies vom Mieter dem Vermieter umgehend anzuzeigen.
XVI. Sonstige Bestimmungen
(1) Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Diese Rechtswahl gilt nicht bei Verbrauchern, wenn hierdurch der gewährte Schutz aufgrund zwingender Bestimmungen des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
(2) Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich‐rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand das für den Geschäftssitz der Bremedia Produktion GmbH zuständige Gericht.
(3) Online‐Streitbeilegung
Unter dem Link https://ec.europa.eu/consumers/odr/ stellt die Europäische Kommission eine Plattform zur außergerichtlichen Online‐Streitbeilegung gemäß Art. 14 Absatz 1 der EU‐Verordnung Nr. 524/2013 bereit.
Unsere E‑Mail‐Adresse lautet: alexander.wulf@bremedia-produktion.de
Wir sind weder bereit noch dazu verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
(4) Mindestalter
Der Mieter muss voll geschäftsfähig sein. Bei der Warenabholung oder beim Versand des Mietgegenstandes muss im Vorhinein ein gültiger Personalausweis vorgelegt werden. Es wird eine Kopie des Ausweises angefertigt.
Stand: Dezember 2019