AGB – Radiowerbung

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Radiowerbung  der Bremedia Produktion GmbH

§ 1 Gel­tung und Zuständigkeit

(1) Die Bre­me­dia Pro­duk­tion GmbH (nach­fol­gend Bre­me­dia) ist von der öffentlich‐rechtlichen Rund­funk­an­stalt Radio Bre­men damit beauf­tragt, die Wer­be­zei­ten Radio Bre­mens zu ver­mark­ten und alle sons­ti­gen kom­mer­zi­el­len Tätig­kei­ten im Sinne des § 40 Medi­en­staats­ver­tra­ges zu erbrin­gen. Im Rah­men des­sen ist die Bre­me­dia bevoll­mäch­tigt, auch die Inter­es­sen von Radio Bre­men wahr­zu­neh­men. Die Bre­me­dia nimmt im Rah­men der ver­füg­ba­ren Sen­de­zeit und zu den nach­ste­hen­den all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen Auf­träge für Wirt­schafts­wer­bung im Hör­funk ent­ge­gen und ist berech­tigt, für die Auf­trags­an­nahme und ‑abwick­lung Dritte zu beauftragen.

(2) Die nach­fol­gen­den AGB gel­ten für alle Auf­träge zur Aus­strah­lung von Wer­be­ein­schal­tun­gen (Spots) in den von Radio Bre­men betrie­be­nen Hör­funk­pro­gram­men Bre­men Eins, Bre­men NEXT und Bre­men Vier.

§ 2 Auftragsbedingungen

(1) Die Wer­be­ein­schal­tun­gen müs­sen den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen und den Rege­lun­gen von Radio Bre­men sowie den vom Zen­tral­ver­band der Wer­be­wirt­schaft e.V. (ZAW) bzw. vom Deut­schen Wer­be­rat aner­kann­ten Ver­hal­tens­re­geln ent­spre­chen. Wer­bung für poli­ti­sche Zwe­cke jeder Art, für reli­giöse Auf­fas­sun­gen und welt­an­schau­li­che Über­zeu­gun­gen ist aus­ge­schlos­sen. Dies gilt auch für die Ver­wen­dung ent­spre­chen­der Aus­sa­gen in der Werbung.

(2) Auf eine Wer­be­ein­schal­tung bei der Bre­me­dia darf in ande­ren Wer­be­mit­teln nur dann Bezug genom­men wer­den, wenn dabei klar­ge­stellt wird, dass es sich bei der Wer­be­ein­schal­tung um eine Aus­strah­lung im Wer­be­hör­funk­pro­gramm han­delt. For­mu­lie­run­gen, die die Wer­be­sen­dun­gen mit den aus­strah­len­den Rund­funk­an­stal­ten in Ver­bin­dung brin­gen, sind nicht gestattet.

(3) Für ein zu bewer­ben­des Pro­dukt oder eine zu bewer­bende Leis­tung wird nur ein ein­heit­li­cher Auf­trag, in dem der Wer­be­trei­bende genau zu bezeich­nen ist, angenommen.

(4) Ver­bund­wer­bung bedarf in jedem Ein­zel­fall der Ein­wil­li­gung durch die Bremedia.

§ 3 Auftragsannahme

(1) Der Ver­trag über die Annahme eines erteil­ten Auf­trags bedarf der Schrift­form oder der elek­tro­ni­schen Bestä­ti­gung. Neben‐ und Ände­rungs­ab­re­den bedür­fen der glei­chen Form.

(2) Die Bre­me­dia oder von ihr beauf­tragte Dritte behal­ten sich vor, Auf­träge abzu­leh­nen. Auch bei rechts­ver­bind­lich ange­nom­me­nen Auf­trä­gen behal­ten sich die Bre­me­dia oder von ihr beauf­tragte Dritte vor, ein­ge­reichte Spots wegen ihres Inhalts oder ihrer tech­ni­schen Form zurück­zu­wei­sen. Eine Ableh­nung ist ins­be­son­dere dann mög­lich, wenn der Inhalt des ein­ge­reich­ten Spots gegen gesetz­li­che Bestim­mun­gen, die Rege­lun­gen oder die Inter­es­sen von Radio Bre­men ver­stößt. Die Bre­me­dia oder von ihr beauf­tragte Dritte wer­den den Auf­trag­ge­ber unver­züg­lich unter Angabe von Grün­den benach­rich­ti­gen, wenn aus tech­ni­schen, recht­li­chen oder sons­ti­gen Grün­den eine Aus­strah­lung des ein­ge­reich­ten Spots nicht vor­ge­nom­men wer­den kann.

(3) Auf­träge wer­den inner­halb eines Kalen­der­jah­res abge­wi­ckelt. Ver­trags­jahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Agenturen

Agen­tu­ren (Wer­be­ver­mitt­ler) müs­sen vom Wer­bung­trei­ben­den zur Auf­trags­er­tei­lung an die Bre­me­dia nach­weis­bar ermäch­tigt sein. Wenn die beauf­tragte Agen­tur ein­wil­ligt, kann mit Zustim­mung der Bre­me­dia wäh­rend der Abwick­lung des Auf­trags eine andere Agen­tur an ihre Stelle treten.

§ 5 Preise, Rabatte, Agenturermäßigung

(1) Für alle Buchungs­auf­träge gilt die zum Zeit­punkt der Auf­trags­an­nahme durch die Bre­me­dia oder von ihr beauf­tragte Dritte für die jewei­li­gen Sen­de­zeit­punkte gül­tige Preis­liste. Die Bre­me­dia oder von ihr beauf­tragte Dritte berech­nen und gewäh­ren nur die in der jeweils gül­ti­gen Preis­liste genann­ten Preise, Rabatte, Agen­tur­er­mä­ßi­gun­gen und Skonti.

(2) Ände­run­gen der Ein­schalt­preise tre­ten bei lau­fen­den Auf­trä­gen frü­hes­tens sechs Wochen nach ihrer Mit­tei­lung an den Auf­trag­ge­ber in Kraft. Der Auf­trag­ge­ber kann in einem sol­chen Fall zum Zeit­punkt des Inkraft­tre­tens der Ände­rung vom Ver­trag zurück­tre­ten. Er muss dies der Bre­me­dia oder von ihr beauf­tragte Drit­ten unver­züg­lich, spä­tes­tens bin­nen zwei Wochen nach Bekannt­gabe der Ände­run­gen, schrift­lich erklären.

(3) Die Rabatte wer­den bei Rech­nungs­er­tei­lung auf­grund des für ein Ver­trags­jahr ver­ein­bar­ten Brut­to­auf­trags­werts (ohne Umsatz­steuer) der Wer­be­ein­schal­tun­gen gewährt. Sie wer­den spä­tes­tens bei Been­di­gung des Ver­trags­jah­res ent­spre­chend den tat­säch­lich abge­wi­ckel­ten Brutto‐Umsatzerlösen rück­wir­kend abgerechnet.

(4) Für die Preis­be­rech­nung wird die Lauf­zeit der Ton­trä­ger nach deren tat­säch­li­cher Länge bemes­sen. Grund­lage für die Berech­nung der Länge einer Ein­schal­tung sind das erste und das letzte wahr­nehm­bare Ton­si­gnal. Bei Über­schrei­tung einer in der Preis­liste genann­ten Zeit­ein­heit wird der Ein­schalt­preis der jeweils nächst­hö­he­ren Zeit­ein­heit berechnet.

§ 6 Zah­lung, Gutschrift

(1) Zah­lun­gen an die Bre­me­dia oder von ihr beauf­tragte Dritte über in Rech­nung gestellte Beträge erfol­gen per Über­wei­sung auf das auf der Rech­nung ange­ge­bene Konto.

(2) Ste­hen dem Auf­trag­ge­ber Rück­zah­lungs­an­sprü­che zu, ertei­len die Bre­me­dia oder von ihr beauf­tragte Dritte dem Auf­trag­ge­ber eine ent­spre­chende Gut­schrift, die bei der nächs­ten Rech­nung in Abzug zu brin­gen ist.

(3) Die Bre­me­dia oder von ihr beauf­tragte Dritte behal­ten sich vor, Zah­lun­gen per Vor­kasse zu verlangen.

§ 7 Nutzungsrechte

(1) Der Auf­trag­ge­ber garan­tiert, dass er für Wer­be­ein­schal­tun­gen nur sol­che Spots – ins­be­son­dere Ton­trä­ger – über­sandt wer­den, für die er sämt­li­che zur Ver­wer­tung im Radio erfor­der­li­chen Urheber‐ und Leis­tungs­schutz­rechte erwor­ben und abge­gol­ten hat, auch soweit für die Her­stel­lung der ein­ge­reich­ten Spots Indus­trie­ton­trä­ger jeg­li­cher Art ver­wen­det wor­den sind.

(2) Der Auf­trag­ge­ber über­trägt das Nut­zungs­recht an den ein­ge­reich­ten Spots, und zwar zeit­lich, ört­lich und inhalt­lich in dem für die Durch­füh­rung des Auf­tra­ges erfor­der­li­chen Umfang. Davon umfasst ist auch das Recht, das Nut­zungs­recht auf den/die Sen­der bzw. an zur Sen­de­ab­wick­lung beauf­tragte Dritte wei­ter zu über­tra­gen und berech­tigt zur Aus­strah­lung mit­tels aller bekann­ten tech­ni­schen Ver­fah­ren sowie aller bekann­ten For­men des Radios. Davon erfasst ist auch das Recht zur gleich­zei­ti­gen, unver­än­der­ten Ver­wer­tung in Online­me­dien aller Art, ein­schließ­lich Inter­net, d.h. das Recht, den Spot an eine Viel­zahl poten­zi­el­ler Nut­zer mit­tels ana­lo­ger, digi­ta­ler oder ander­wei­ti­ger Speicher‐ bzw. Daten­über­tra­gungs­tech­ni­ken via elek­tro­ni­scher Wel­len durch Lei­tungs­netze jed­we­der Art oder Funk der­art zu sen­den, dass diese den Spot par­al­lel zu allen ande­ren For­men des Radios über Online­me­dien (z.B. Inter­net) emp­fan­gen und wie­der­ge­ben kön­nen, gleich­gül­tig wel­ches Emp­fangs­ge­rät hier­bei zum Ein­satz kommt (Simul­cast).

(3) Die Bre­me­dia oder von ihr beauf­tragte Dritte sind nicht dazu ver­pflich­tet, die Recht­mä­ßig­keit der Nut­zung zu über­prü­fen. Sollte die Bre­me­dia oder von ihr beauf­tragte Dritte auf­grund der Nut­zung der zur Ver­fü­gung gestell­ten Audio­files von Drit­ten in Anspruch genom­men wer­den, so stellt der Auf­trag­ge­ber die Bre­me­dia oder von ihr beauf­tragte Drit­ten von allen in die­sem Zusam­men­hang ent­ste­hen­den Schä­den und Kos­ten frei.

(4) Aus­ge­nom­men von der Rech­te­ein­räu­mung sind die Sende‐ und für die Her­stel­lung der ein­ge­reich­ten Spots erfor­der­li­chen Ver­viel­fäl­ti­gungs­rechte an Musik­wer­ken des GEMA Reper­toires, die von der Bre­me­dia, von ihr beauf­trag­ten Dritte oder von Radio Bre­men durch ihren Ver­trag mit der GEMA erwor­ben und abge­gol­ten wer­den. Soweit diese Nut­zungs­rechte an der im Wer­be­spot ent­hal­te­nen Musik ein­zel­fall­be­zo­gen nicht durch die GEMA wahr­ge­nom­men wer­den, sind diese durch den Auf­trag­ge­ber zu erwer­ben und der Bre­me­dia einzuräumen.

(5) Falls in den ein­ge­reich­ten Spots Eigen‐ und/oder Auf­trags­mu­sik ver­wen­det wurde, ist der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet, bis zur Erst­aus­strah­lung die dazu­ge­hö­ri­gen Sound­files unter Angabe der Musik­me­ta­da­ten über den GEMA Soundfile‐Upload zum Audio­fin­ger­print Moni­to­ring für die GEMA‐Abrechnung zur Ver­fü­gung zu stel­len bzw. diese Ver­pflich­tung sei­nen Ver­trags­part­nern ent­spre­chend ver­trag­lich auf­zu­er­le­gen. Dies gilt auch für GEMA­freie und lizenz­freie Musik.

§ 8 Tren­nung Wer­bung und Programm

Zur Wah­rung der Tren­nung von Wer­bung und Pro­gramm kann der Auf­trag­neh­mer ins­be­son­dere sol­che Wer­be­spots zurück­wei­sen, in denen fest­an­ge­stellte Fernseh‐ und Hörfunk‐Mitarbeiter von Radio Bre­men wahr­nehm­bar mit­wir­ken oder die in sons­ti­ger Weise gegen die ARD‐Werberichtlinien verstoßen.

§ 9 Gewähr­leis­tung und Rücktritt

(1) Ver­ein­barte Sen­de­zei­ten wer­den nach Mög­lich­keit ein­ge­hal­ten; die Bre­me­dia sichert die Sen­dung zu einem bestimm­ten Zeit­punkt, in bestimm­ter Rei­hen­folge, in Ver­bin­dung mit einem bestimm­ten Rah­men­pro­gramm oder unter Beach­tung des soge­nann­ten Kon­kur­renz­aus­schlus­ses jedoch nicht zu.

(2) Kann eine Wer­be­sen­dung aus Grün­den des Pro­gramms zum vor­ge­se­he­nen Sen­de­ter­min nicht aus­ge­strahlt wer­den oder fällt sie infolge tech­ni­scher Stö­run­gen oder durch eine Betriebs­un­ter­bre­chung oder aus ande­rem Grund aus, so wird sie nach Mög­lich­keit vor­ver­legt oder nach­ge­holt. Zur Vor­ver­le­gung oder Nach­ho­lung der Wer­be­sen­dung bedarf es der Zustim­mung des Auf­trag­ge­bers, es sei denn, es han­delt sich um eine uner­heb­li­che Ver­schie­bung. Die Ver­schie­bung eines Hör­funk­spots ist uner­heb­lich, wenn sie inner­halb des glei­chen redak­tio­nel­len Umfelds und inner­halb der glei­chen Wer­be­stunde erfolgt. In den genann­ten Fäl­len ist die Bre­me­dia auch berech­tigt, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten. Der Auf­trag­ge­ber ist in die­sem Fall berech­tigt, das für die aus­ge­fal­lene Wer­be­sen­dung bezahlte Ent­gelt zurück­zu­for­dern; wei­ter­ge­hende Ansprü­che sind aus­ge­schlos­sen. Abge­se­hen von dem genann­ten Rück­tritts­recht hat die Bre­me­dia das Ent­gelt zurück­zu­zah­len, wenn die Wer­be­ein­schal­tung durch Aus­fall eines oder meh­re­rer der in § 1 Absatz 2 genann­ten Hör­funk­sen­der nicht aus­ge­strahlt wor­den ist, es sei denn, die Sen­dung die­ser Wer­be­ein­schal­tung ist vor­ver­legt oder nach­ge­holt worden.

(3) Im Falle höhe­rer Gewalt kann jeder Ver­trags­teil mit sofor­ti­ger Wir­kung vom Ver­trag zurück­tre­ten, es sei denn, dass die Bre­me­dia die Leis­tun­gen bereits erbracht hat. Die Bre­me­dia ist dann ver­pflich­tet, dem Auf­trag­ge­ber das auf die ausgefallene(n) Werbeeinschaltung(en) ent­fal­lene Ent­gelt zurück­zu­zah­len. Wei­ter­ge­hende Ansprü­che hat der Auf­trag­ge­ber nicht. In ande­ren begrün­de­ten Fäl­len muss ein Rück­tritts­er­su­chen des Auf­trag­ge­bers spä­tes­tens 4 Wochen vor dem ers­ten Sen­de­ter­min der­je­ni­gen Ter­mine, die laut Rück­tritts­er­su­chen stor­niert wer­den sol­len, schrift­lich bei der Bre­me­dia ein­ge­gan­gen sein. Bei Nicht­ein­hal­tung die­ser Frist kann die Bre­me­dia die Zustim­mung zum Rück­tritt ver­wei­gern, wenn ein Wei­ter­ver­kauf der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Sen­de­ter­mine an andere Auf­trag­ge­ber nicht mög­lich ist.

§ 10 Haftung

(1) Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich, die Unter­la­gen für die jewei­lige Sen­dung der Bre­me­dia bis spä­tes­tens fünf Werk­tage vor dem ers­ten ver­ein­bar­ten Aus­strah­lungs­ter­min ein­zu­rei­chen. Wer­den ein­ge­reich­ten Spots nicht recht­zei­tig gelie­fert oder gemäß die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen abge­lehnt und kann aus die­sen Grün­den den ein­ge­reich­ten Spot nicht aus­ge­strahlt wer­den, so bleibt der Auf­trag­ge­ber zur Bezah­lung der ver­ein­bar­ten Sen­de­zeit verpflichtet.

(2) Erfolgt die Zurück­wei­sung des ein­ge­reich­ten Spots aus Grün­den, die die Bre­me­dia zu ver­tre­ten hat, so kann der Auf­trag­ge­ber vom Ver­trag zurück­tre­ten. Die Bre­me­dia kann in die­sem Fall dem Auf­trag­ge­ber einen Ersatz­ter­min anbie­ten. Bei Ver­lust oder Beschä­di­gung der an Bre­me­dia ein­ge­reich­ten Spots beschränkt sich die Haf­tung der Bre­me­dia auf den Ersatz der Kos­ten für die Her­stel­lung einer neuen Kopie des Spots. Ins­be­son­dere ist eine Haf­tung für imma­te­ri­elle Schä­den sowie ent­gan­ge­nen Gewinn aus­ge­schlos­sen. Der vor­ste­hende Haf­tungs­aus­schluss gilt jedoch nicht bei vor­sätz­li­cher oder grob fahr­läs­si­ger Scha­dens­ver­ur­sa­chung durch die Bre­me­dia. Ver­letzt die Bre­me­dia fahr­läs­sig eine Kar­di­nal­pflicht oder eine wesent­li­che Ver­trags­pflicht, so ist die Scha­dens­er­satz­pflicht auf den bei Ver­trags­ab­schluss typi­scher­weise vor­her­seh­ba­ren Scha­den begrenzt.

(3) Der Auf­trag­ge­ber über­nimmt die volle Haf­tung für den Inhalt und die recht­li­che Zuläs­sig­keit sei­ner Wer­be­spots bzw. der von ihm zur Ver­fü­gung gestell­ten Ton­trä­ger oder sons­ti­ger Unter­la­gen. Der Auf­trag­ge­ber stellt die Bre­me­dia und Radio Bre­men von allen Ansprü­chen Drit­ter, ins­be­son­dere auch von Ansprü­chen wettbewerbs‐ und urhe­ber­recht­li­cher Art, frei, die im Zusam­men­hang mit sei­nen Wer­be­spots gel­tend gemacht wer­den sollten.

(4) Ver­letzt der Auf­trag­ge­ber, der Wer­bung­trei­bende oder deren Erfül­lungs­ge­hilfe eine Ver­trags­pflicht, so hat der Auf­trag­ge­ber die Bre­me­dia sowie die die Wer­bung aus­strah­lende Rund­funk­an­stalt von Ansprü­chen Drit­ter frei­zu­stel­len. Dies gilt auch für die Kos­ten einer ange­mes­se­nen Rechtsverteidigung.

§ 11 Vertraulichkeit

(1) Beide Par­teien sind ver­pflich­tet, ver­trau­li­che und schutz­wür­dige Ange­le­gen­hei­ten der ande­ren Ver­trags­par­tei, die ihr aus oder im Zusam­men­hang mit der Zusam­men­ar­beit anver­traut oder bekannt wer­den, geheim zu hal­ten und nicht für eigene oder fremde Zwe­cke, son­dern nur zur recht­mä­ßi­gen Auf­ga­ben­er­fül­lung im Rah­men des Auf­trags zu ver­wen­den. Ver­trau­lich sind alle Infor­ma­tio­nen oder Unter­la­gen einer Par­tei, die diese schrift­lich als ver­trau­lich gekenn­zeich­net hat oder deren ver­trau­li­cher Cha­rak­ter sich ein­deu­tig aus ihrer Natur ergibt, ins­be­son­dere Betriebs‐ und Geschäftsgeheimnisse.

(2) Ver­öf­fent­li­chun­gen aller Art, die im Zusam­men­hang mit der Zusam­men­ar­beit ste­hen, sind nur mit vor­he­ri­ger Zustim­mung der ande­ren Par­tei erlaubt. Die Bre­me­dia ist jedoch berech­tigt, den Namen des Auf­trag­ge­bers, des­sen Marke und Logo sowie Infor­ma­tio­nen über den Auf­trag unter Beach­tung der oben genann­ten Geheim­hal­tungs­pflich­ten zu Refe­renz­zwe­cken zu verwenden.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Münd­li­che Neben­ab­re­den sind nicht getrof­fen. Ände­run­gen und/oder Ergän­zun­gen bedür­fen zu ihrer Wirk­sam­keit der Schrift­form. Dies gilt ins­be­son­dere für die Ände­rung oder Auf­he­bung die­ses Schriftformerfordernisses.

(2) Soll­ten ein­zelne Bestim­mun­gen die­ses Ver­tra­ges unwirk­sam oder nich­tig sein oder wer­den, so berührt dies die Gül­tig­keit der übri­gen Bestim­mun­gen die­ses Ver­tra­ges nicht.

(3) Die Ver­trags­par­teien ver­pflich­ten sich, unwirk­same oder nich­tige Bestim­mun­gen durch neue Bestim­mun­gen zu erset­zen, die dem in den unwirk­sa­men oder nich­ti­gen Bestim­mun­gen ent­hal­te­nen wirt­schaft­li­chen Rege­lungs­ge­halt in recht­lich zuläs­si­ger Weise gerecht wer­den. Ent­spre­chen­des gilt, wenn sich in dem Ver­trag eine Lücke her­aus­stel­len sollte. Zur Aus­fül­lung der Lücke ver­pflich­ten sich die Ver­trags­par­teien auf die Eta­blie­rung ange­mes­se­ner Rege­lun­gen in die­sem Ver­trag hin­zu­wir­ken, die dem am nächs­ten kom­men, was die Ver­trags­par­teien nach dem Sinn und Zweck des Ver­tra­ges bestimmt hät­ten, wenn der Punkt von ihnen bedacht wor­den wäre.

(4) Erfül­lungs­ort und Gerichts­stand ist Bremen.

Ände­run­gen vorbehalten.

Gül­tig ab 03. August 2020