Allgemeine Geschäftsbedingungen für Radiowerbung der Bremedia Produktion GmbH
§ 1 Geltung und Zuständigkeit
(1) Die Bremedia Produktion GmbH (nachfolgend Bremedia) ist von der öffentlich‐rechtlichen Rundfunkanstalt Radio Bremen damit beauftragt, die Werbezeiten Radio Bremens zu vermarkten und alle sonstigen kommerziellen Tätigkeiten im Sinne des § 40 Medienstaatsvertrages zu erbringen. Im Rahmen dessen ist die Bremedia bevollmächtigt, auch die Interessen von Radio Bremen wahrzunehmen. Die Bremedia nimmt im Rahmen der verfügbaren Sendezeit und zu den nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen Aufträge für Wirtschaftswerbung im Hörfunk entgegen und ist berechtigt, für die Auftragsannahme und ‑abwicklung Dritte zu beauftragen.
(2) Die nachfolgenden AGB gelten für alle Aufträge zur Ausstrahlung von Werbeeinschaltungen (Spots) in den von Radio Bremen betriebenen Hörfunkprogrammen Bremen Eins, Bremen NEXT und Bremen Vier.
§ 2 Auftragsbedingungen
(1) Die Werbeeinschaltungen müssen den gesetzlichen Bestimmungen und den Regelungen von Radio Bremen sowie den vom Zentralverband der Werbewirtschaft e.V. (ZAW) bzw. vom Deutschen Werberat anerkannten Verhaltensregeln entsprechen. Werbung für politische Zwecke jeder Art, für religiöse Auffassungen und weltanschauliche Überzeugungen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Verwendung entsprechender Aussagen in der Werbung.
(2) Auf eine Werbeeinschaltung bei der Bremedia darf in anderen Werbemitteln nur dann Bezug genommen werden, wenn dabei klargestellt wird, dass es sich bei der Werbeeinschaltung um eine Ausstrahlung im Werbehörfunkprogramm handelt. Formulierungen, die die Werbesendungen mit den ausstrahlenden Rundfunkanstalten in Verbindung bringen, sind nicht gestattet.
(3) Für ein zu bewerbendes Produkt oder eine zu bewerbende Leistung wird nur ein einheitlicher Auftrag, in dem der Werbetreibende genau zu bezeichnen ist, angenommen.
(4) Verbundwerbung bedarf in jedem Einzelfall der Einwilligung durch die Bremedia.
§ 3 Auftragsannahme
(1) Der Vertrag über die Annahme eines erteilten Auftrags bedarf der Schriftform oder der elektronischen Bestätigung. Neben‐ und Änderungsabreden bedürfen der gleichen Form.
(2) Die Bremedia oder von ihr beauftragte Dritte behalten sich vor, Aufträge abzulehnen. Auch bei rechtsverbindlich angenommenen Aufträgen behalten sich die Bremedia oder von ihr beauftragte Dritte vor, eingereichte Spots wegen ihres Inhalts oder ihrer technischen Form zurückzuweisen. Eine Ablehnung ist insbesondere dann möglich, wenn der Inhalt des eingereichten Spots gegen gesetzliche Bestimmungen, die Regelungen oder die Interessen von Radio Bremen verstößt. Die Bremedia oder von ihr beauftragte Dritte werden den Auftraggeber unverzüglich unter Angabe von Gründen benachrichtigen, wenn aus technischen, rechtlichen oder sonstigen Gründen eine Ausstrahlung des eingereichten Spots nicht vorgenommen werden kann.
(3) Aufträge werden innerhalb eines Kalenderjahres abgewickelt. Vertragsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Agenturen
Agenturen (Werbevermittler) müssen vom Werbungtreibenden zur Auftragserteilung an die Bremedia nachweisbar ermächtigt sein. Wenn die beauftragte Agentur einwilligt, kann mit Zustimmung der Bremedia während der Abwicklung des Auftrags eine andere Agentur an ihre Stelle treten.
§ 5 Preise, Rabatte, Agenturermäßigung
(1) Für alle Buchungsaufträge gilt die zum Zeitpunkt der Auftragsannahme durch die Bremedia oder von ihr beauftragte Dritte für die jeweiligen Sendezeitpunkte gültige Preisliste. Die Bremedia oder von ihr beauftragte Dritte berechnen und gewähren nur die in der jeweils gültigen Preisliste genannten Preise, Rabatte, Agenturermäßigungen und Skonti.
(2) Änderungen der Einschaltpreise treten bei laufenden Aufträgen frühestens sechs Wochen nach ihrer Mitteilung an den Auftraggeber in Kraft. Der Auftraggeber kann in einem solchen Fall zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom Vertrag zurücktreten. Er muss dies der Bremedia oder von ihr beauftragte Dritten unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen, schriftlich erklären.
(3) Die Rabatte werden bei Rechnungserteilung aufgrund des für ein Vertragsjahr vereinbarten Bruttoauftragswerts (ohne Umsatzsteuer) der Werbeeinschaltungen gewährt. Sie werden spätestens bei Beendigung des Vertragsjahres entsprechend den tatsächlich abgewickelten Brutto‐Umsatzerlösen rückwirkend abgerechnet.
(4) Für die Preisberechnung wird die Laufzeit der Tonträger nach deren tatsächlicher Länge bemessen. Grundlage für die Berechnung der Länge einer Einschaltung sind das erste und das letzte wahrnehmbare Tonsignal. Bei Überschreitung einer in der Preisliste genannten Zeiteinheit wird der Einschaltpreis der jeweils nächsthöheren Zeiteinheit berechnet.
§ 6 Zahlung, Gutschrift
(1) Zahlungen an die Bremedia oder von ihr beauftragte Dritte über in Rechnung gestellte Beträge erfolgen per Überweisung auf das auf der Rechnung angegebene Konto.
(2) Stehen dem Auftraggeber Rückzahlungsansprüche zu, erteilen die Bremedia oder von ihr beauftragte Dritte dem Auftraggeber eine entsprechende Gutschrift, die bei der nächsten Rechnung in Abzug zu bringen ist.
(3) Die Bremedia oder von ihr beauftragte Dritte behalten sich vor, Zahlungen per Vorkasse zu verlangen.
§ 7 Nutzungsrechte
(1) Der Auftraggeber garantiert, dass er für Werbeeinschaltungen nur solche Spots – insbesondere Tonträger – übersandt werden, für die er sämtliche zur Verwertung im Radio erforderlichen Urheber‐ und Leistungsschutzrechte erworben und abgegolten hat, auch soweit für die Herstellung der eingereichten Spots Industrietonträger jeglicher Art verwendet worden sind.
(2) Der Auftraggeber überträgt das Nutzungsrecht an den eingereichten Spots, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Umfang. Davon umfasst ist auch das Recht, das Nutzungsrecht auf den/die Sender bzw. an zur Sendeabwicklung beauftragte Dritte weiter zu übertragen und berechtigt zur Ausstrahlung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen des Radios. Davon erfasst ist auch das Recht zur gleichzeitigen, unveränderten Verwertung in Onlinemedien aller Art, einschließlich Internet, d.h. das Recht, den Spot an eine Vielzahl potenzieller Nutzer mittels analoger, digitaler oder anderweitiger Speicher‐ bzw. Datenübertragungstechniken via elektronischer Wellen durch Leitungsnetze jedweder Art oder Funk derart zu senden, dass diese den Spot parallel zu allen anderen Formen des Radios über Onlinemedien (z.B. Internet) empfangen und wiedergeben können, gleichgültig welches Empfangsgerät hierbei zum Einsatz kommt (Simulcast).
(3) Die Bremedia oder von ihr beauftragte Dritte sind nicht dazu verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Nutzung zu überprüfen. Sollte die Bremedia oder von ihr beauftragte Dritte aufgrund der Nutzung der zur Verfügung gestellten Audiofiles von Dritten in Anspruch genommen werden, so stellt der Auftraggeber die Bremedia oder von ihr beauftragte Dritten von allen in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Kosten frei.
(4) Ausgenommen von der Rechteeinräumung sind die Sende‐ und für die Herstellung der eingereichten Spots erforderlichen Vervielfältigungsrechte an Musikwerken des GEMA Repertoires, die von der Bremedia, von ihr beauftragten Dritte oder von Radio Bremen durch ihren Vertrag mit der GEMA erworben und abgegolten werden. Soweit diese Nutzungsrechte an der im Werbespot enthaltenen Musik einzelfallbezogen nicht durch die GEMA wahrgenommen werden, sind diese durch den Auftraggeber zu erwerben und der Bremedia einzuräumen.
(5) Falls in den eingereichten Spots Eigen‐ und/oder Auftragsmusik verwendet wurde, ist der Auftraggeber verpflichtet, bis zur Erstausstrahlung die dazugehörigen Soundfiles unter Angabe der Musikmetadaten über den GEMA Soundfile‐Upload zum Audiofingerprint Monitoring für die GEMA‐Abrechnung zur Verfügung zu stellen bzw. diese Verpflichtung seinen Vertragspartnern entsprechend vertraglich aufzuerlegen. Dies gilt auch für GEMAfreie und lizenzfreie Musik.
§ 8 Trennung Werbung und Programm
Zur Wahrung der Trennung von Werbung und Programm kann der Auftragnehmer insbesondere solche Werbespots zurückweisen, in denen festangestellte Fernseh‐ und Hörfunk‐Mitarbeiter von Radio Bremen wahrnehmbar mitwirken oder die in sonstiger Weise gegen die ARD‐Werberichtlinien verstoßen.
§ 9 Gewährleistung und Rücktritt
(1) Vereinbarte Sendezeiten werden nach Möglichkeit eingehalten; die Bremedia sichert die Sendung zu einem bestimmten Zeitpunkt, in bestimmter Reihenfolge, in Verbindung mit einem bestimmten Rahmenprogramm oder unter Beachtung des sogenannten Konkurrenzausschlusses jedoch nicht zu.
(2) Kann eine Werbesendung aus Gründen des Programms zum vorgesehenen Sendetermin nicht ausgestrahlt werden oder fällt sie infolge technischer Störungen oder durch eine Betriebsunterbrechung oder aus anderem Grund aus, so wird sie nach Möglichkeit vorverlegt oder nachgeholt. Zur Vorverlegung oder Nachholung der Werbesendung bedarf es der Zustimmung des Auftraggebers, es sei denn, es handelt sich um eine unerhebliche Verschiebung. Die Verschiebung eines Hörfunkspots ist unerheblich, wenn sie innerhalb des gleichen redaktionellen Umfelds und innerhalb der gleichen Werbestunde erfolgt. In den genannten Fällen ist die Bremedia auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber ist in diesem Fall berechtigt, das für die ausgefallene Werbesendung bezahlte Entgelt zurückzufordern; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Abgesehen von dem genannten Rücktrittsrecht hat die Bremedia das Entgelt zurückzuzahlen, wenn die Werbeeinschaltung durch Ausfall eines oder mehrerer der in § 1 Absatz 2 genannten Hörfunksender nicht ausgestrahlt worden ist, es sei denn, die Sendung dieser Werbeeinschaltung ist vorverlegt oder nachgeholt worden.
(3) Im Falle höherer Gewalt kann jeder Vertragsteil mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass die Bremedia die Leistungen bereits erbracht hat. Die Bremedia ist dann verpflichtet, dem Auftraggeber das auf die ausgefallene(n) Werbeeinschaltung(en) entfallene Entgelt zurückzuzahlen. Weitergehende Ansprüche hat der Auftraggeber nicht. In anderen begründeten Fällen muss ein Rücktrittsersuchen des Auftraggebers spätestens 4 Wochen vor dem ersten Sendetermin derjenigen Termine, die laut Rücktrittsersuchen storniert werden sollen, schriftlich bei der Bremedia eingegangen sein. Bei Nichteinhaltung dieser Frist kann die Bremedia die Zustimmung zum Rücktritt verweigern, wenn ein Weiterverkauf der vertraglich vereinbarten Sendetermine an andere Auftraggeber nicht möglich ist.
§ 10 Haftung
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Unterlagen für die jeweilige Sendung der Bremedia bis spätestens fünf Werktage vor dem ersten vereinbarten Ausstrahlungstermin einzureichen. Werden eingereichten Spots nicht rechtzeitig geliefert oder gemäß dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgelehnt und kann aus diesen Gründen den eingereichten Spot nicht ausgestrahlt werden, so bleibt der Auftraggeber zur Bezahlung der vereinbarten Sendezeit verpflichtet.
(2) Erfolgt die Zurückweisung des eingereichten Spots aus Gründen, die die Bremedia zu vertreten hat, so kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Die Bremedia kann in diesem Fall dem Auftraggeber einen Ersatztermin anbieten. Bei Verlust oder Beschädigung der an Bremedia eingereichten Spots beschränkt sich die Haftung der Bremedia auf den Ersatz der Kosten für die Herstellung einer neuen Kopie des Spots. Insbesondere ist eine Haftung für immaterielle Schäden sowie entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt jedoch nicht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung durch die Bremedia. Verletzt die Bremedia fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine wesentliche Vertragspflicht, so ist die Schadensersatzpflicht auf den bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Der Auftraggeber übernimmt die volle Haftung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit seiner Werbespots bzw. der von ihm zur Verfügung gestellten Tonträger oder sonstiger Unterlagen. Der Auftraggeber stellt die Bremedia und Radio Bremen von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere auch von Ansprüchen wettbewerbs‐ und urheberrechtlicher Art, frei, die im Zusammenhang mit seinen Werbespots geltend gemacht werden sollten.
(4) Verletzt der Auftraggeber, der Werbungtreibende oder deren Erfüllungsgehilfe eine Vertragspflicht, so hat der Auftraggeber die Bremedia sowie die die Werbung ausstrahlende Rundfunkanstalt von Ansprüchen Dritter freizustellen. Dies gilt auch für die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung.
§ 11 Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien sind verpflichtet, vertrauliche und schutzwürdige Angelegenheiten der anderen Vertragspartei, die ihr aus oder im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit anvertraut oder bekannt werden, geheim zu halten und nicht für eigene oder fremde Zwecke, sondern nur zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung im Rahmen des Auftrags zu verwenden. Vertraulich sind alle Informationen oder Unterlagen einer Partei, die diese schriftlich als vertraulich gekennzeichnet hat oder deren vertraulicher Charakter sich eindeutig aus ihrer Natur ergibt, insbesondere Betriebs‐ und Geschäftsgeheimnisse.
(2) Veröffentlichungen aller Art, die im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit stehen, sind nur mit vorheriger Zustimmung der anderen Partei erlaubt. Die Bremedia ist jedoch berechtigt, den Namen des Auftraggebers, dessen Marke und Logo sowie Informationen über den Auftrag unter Beachtung der oben genannten Geheimhaltungspflichten zu Referenzzwecken zu verwenden.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt insbesondere für die Änderung oder Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt, wenn sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. Zur Ausfüllung der Lücke verpflichten sich die Vertragsparteien auf die Etablierung angemessener Regelungen in diesem Vertrag hinzuwirken, die dem am nächsten kommen, was die Vertragsparteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.
(4) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bremen.
Änderungen vorbehalten.
Gültig ab 03. August 2020