Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bremedia Produktion GmbH vom 09.08.2018

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese AGB der Bre­me­dia Pro­duk­tion GmbH (Gro­ßen­straße 2, 28195 Bre­men, Deutsch­land) gel­ten im Ein­zel­nen unab­hän­gig von­ein­an­der und auch für künf­tige Fälle glei­cher Art. Sie gel­ten fer­ner zuguns­ten der bei und für Bre­me­dia täti­gen Personen.

2. All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen, Bestim­mun­gen in Ange­bo­ten usw. des Auf­trag­ge­bers oder sons­ti­ger Drit­ter, die mit Bre­me­dia in Geschäfts­be­zie­hun­gen tre­ten, gel­ten nicht, auch wenn die­sen jeweils nicht aus­drück­lich von der Bre­me­dia wider­spro­chen wurde.

§ 2 Legi­ti­ma­tion und Pflich­ten des Auftraggebers

Der Auf­trag­ge­ber bringt durch die Auf­trags­er­tei­lung zum Aus­druck, dass er zu allen Bre­me­dia erteil­ten Auf­trä­gen und Bestel­lun­gen sowie allen damit zusam­men­hän­gen­den Rechts­ge­schäf­ten und Ver­fü­gun­gen befugt ist, und dass behörd­li­che Maß­nah­men, gesetz­li­che Bestim­mun­gen etc. der Auf­trags­er­tei­lung nicht entgegenstehen.

Der Auf­trag­ge­ber hat selbst für einen vol­len Ver­si­che­rungs­schutz der der Bre­me­dia über­ge­be­nen und zu bear­bei­ten­den und/oder zu ver­wah­ren­den Mate­ria­lien zu sor­gen. Für den Fall der Erset­zung von Aus­gangs­ma­te­ria­lien hat der Auf­trag­ge­ber Sicherheits‐Zweitmaterial oder dergl. zur Ver­fü­gung zu halten.

§ 3 Leistungsumfang

1. Der Leis­tungs­um­fang von Bre­me­dia ergibt sich aus dem vom Auf­trag­ge­ber ange­nom­me­nen Ange­bot oder einer ande­ren schrift­li­chen Leistungsbeschreibung.

2. Bre­me­dia ist berech­tigt, Mehr­leis­tun­gen abzu­rech­nen, wenn dies mit dem Auf­trag­ge­ber ver­ein­bart wor­den war oder die Mehr­leis­tun­gen unvor­her­seh­bar, aber im Rah­men der Erfül­lung des Auf­tra­ges not­wen­dig waren, und eine Abspra­che nicht getrof­fen wer­den konnte. Soll­ten für Mehr­leis­tun­gen keine Preise ver­ein­bart sein, so sind die für den Auf­trag getrof­fe­nen Preis­ab­spra­chen sinn­ge­mäß zugrunde zu legen.

3. Bre­me­dia ist berech­tigt, zur Erbrin­gung der ver­ein­bar­ten Leis­tung mit Sub­un­ter­neh­mern zusam­men­zu­ar­bei­ten oder Sub­un­ter­neh­mer für Teil­leis­tun­gen ein­zu­set­zen. Eine Ver­trags­be­zie­hung zwi­schen dem Auf­trag­ge­ber und dem Sub­un­ter­neh­mer kommt dadurch nicht zustande, und die Ver­pflich­tun­gen von Bre­me­dia gegen­über dem Auf­trag­ge­ber blei­ben unein­ge­schränkt bestehen.

4. Ver­brauchs­ma­te­ria­len (Filme, Leucht­mit­tel, Akkus etc.) sind vom Um‐tausch ausgeschlossen.

§ 4 Ver­mie­tung von Stu­dios, Stu­dio­ein­rich­tun­gen, Schnitt­räu­men und sons­ti­gen Räumlichkeiten

1. Die Dauer der Miet­zeit gilt wie zwi­schen dem Auf­trag­ge­ber und Bre­me­dia ver­ein­bart. Ein Anspruch auf wei­tere Über­las­sung bei Ter­min­über­schrei­tung besteht nicht.

2. Die ver­mie­te­ten Räum­lich­kei­ten ein­schließ­lich deren Aus­stat­tung sind mit Been­di­gung des Miet­ver­tra­ges im glei­chen Zustand zurück­zu­ge­ben, wie sie bei Beginn der Ver­mie­tung an den Auf­trag­ge­ber über­ge­ben wor­den sind. Die Kos­ten für die Her­stel­lung des ursprüng­li­chen Zustan­des hat der Auf­trag­ge­ber zu tra­gen. Bei einem Ver­lust der über­ge­be­nen Schlüs­sel hat der Auf­trag­ge­ber auch die Kos­ten eines not­wen­di­gen Aus­tau­sches von Schlös­sern zu tra­gen. Die Tech­nik darf nur von Bremedia‐Personal be‐dient wer­den. In Aus­nah­me­fäl­len kann dies ver­trag­lich anders gere­gelt wer­den. In die­sen Fäl­len ist der Auf­trag­ge­ber ver­ant­wort­lich für den siche­ren Betrieb und es hat vor Pro­duk­ti­ons­be­ginn eine tech­ni­sche Abnahme zu erfol­gen. Der Auf­trag­ge­ber hat dafür Sorge zu tra­gen, dass die gesetz­li­chen Vor­schrif­ten wie Brand­schutz, Arbeits­schutz usw. beach­tet und ein­ge­hal­ten wer­den. Kos­ten, die bei Nicht­ein­hal­tung der Vor­schrif­ten durch den Auf­trag­ge­ber oder des­sen Dienst­leis­ter ent­ste­hen, trägt der Auftraggeber.

3. Bei ver­spä­te­ter Rück­gabe hat der Auf­trag­ge­ber für jeden begon­ne­nen Tag ein Ent­gelt zu bezah­len, das min­des­tens der Tages­miete ent­spricht. Hätte Bre­me­dia die Räum­lich­kei­ten zu einem höhe­ren Miet­preis vermie‐ten kön­nen, hat der Auf­trag­ge­ber die­sen Betrag zu bezahlen.

4. Die ver­mie­te­ten Räum­lich­kei­ten dür­fen nur für den ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Gebrauch ver­wen­det werden.

5. Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­büh­ren, wie etwa Tele­fon­ge­büh­ren, hat der Auf­trag­ge­ber zu tragen.

§ 5 Ver­mie­tung von tech­ni­schen Gerä­ten und Ein­rich­tun­gen sowie Übertragungswagen

1. Art und Umfang der gewünsch­ten Miet­ge­gen­stände sind bei Auf­trags­er­tei­lung vom Auf­trag­ge­ber genau bekannt zu geben.

2. Art, Umfang und Dauer der Über­las­sung von Gerä­ten, Gegen­stän­den und Ein­rich­tun­gen erge­ben sich grund­sätz­lich aus den Lie­fer­schei­nen und/oder Leis­tungs­be­le­gen. Diese Belege in Ver­bin­dung mit den an dem Tag der Auf­trags­er­tei­lung gül­ti­gen Prei­sen sind, unab­hän­gig von irgend­wel­chen effek­ti­ven Nut­zungs­zei­ten, stets Berechnungsgrundlage.

3. Die Belege sind bei Über­gabe des jewei­li­gen Miet­ge­gen­stan­des vom Auf­trag­ge­ber oder des­sen Beauf­trag­ten abzu­zeich­nen. Erfolgt die Abzeich­nung nicht vom Auf­trag­ge­ber selbst, so steht er dafür ein, dass der Abzeich­nende die dazu erfor­der­li­che Voll­macht besitzt.

4. Der Auf­trag­ge­ber hat sich sofort bei Über­nahme eines Miet­ge­gen­stan­des am Aus­lie­fe­rungs­ort von des­sen Voll­stän­dig­keit und äuße­rer Beschaf­fen­heit zu über­zeu­gen. Spä­tere Bean­stan­dun­gen bezüg­lich etwa­iger Fehl‐mengen oder offen­sicht­li­cher Män­gel kön­nen nicht aner­kannt werden.

5. Die elek­tri­schen Miet­ge­gen­stände ent­spre­chen den für sie gel­ten­den DIN VDE Nor­men in der jeweils gül­ti­gen Fas­sung und sind ent­spre­chend gekenn­zeich­net. Der Auf­trag­ge­ber der elek­tri­schen Miet­ge­gen­stände ist gleich­wohl ver­pflich­tet, die Geräte vor Inbe­trieb­nahme einer Sicht­kon­trolle zu unter­zie­hen und bei erkenn­ba­ren Män­geln eine Nut­zung der Geräte zu unter­las­sen. Gemäß den jeweils gül­ti­gen BGI‐Vorschriften zur Arbeits­si­cher­heit in Pro­duk­ti­ons­stät­ten sind alle trans­por­ta­blen elek­tri­schen Miet­ge­gen­stände vor Beginn jeder Pro­duk­tion auf mecha­nisch ein­wand­freien Zustand und Funk­ti­ons­fä­hig­keit sowie ein­wand­freien Zustand der beweg­li­chen Anschluss‐ und Ver­län­ge­rungs­lei­tun­gen durch Sicht­kon­trolle zu prü­fen. Sind Schä­den erkenn­bar, durch die die Sicher­heit beein­träch­tigt wer­den kann, dür­fen diese Miet­ge­gen­stände nicht ver­wen­det wer­den. Die fest­ge­stell­ten Män­gel sind dem Ver­mie­ter unver­züg­lich zu melden.

6. Soweit der eigene Bestand der Bre­me­dia an Schein­wer­fern, Büh­nen­ge­rä­ten, Bild­ge­rä­ten und Ton­ap­pa­ra­tu­ren sowie dem jewei­li­gen Zube­hör aus­nahms­weise nicht aus­reicht, ist Bre­me­dia bemüht, dem Auf­trag­ge­ber die gewünsch­ten Gegen­stände zu beschaf­fen. Eine Gewähr für die recht­zei­tige Beschaf­fung kann Bre­me­dia nur bei ent­spre­chen­der Dis­po­si­tion vor Ver­trags­ab­schluss über­neh­men. Eine Gewähr für die Brauch­bar­keit frem­der Geräte über­nimmt Bre­me­dia nur, soweit es sich um han­dels­üb­li­che, auf dem Inlands­markt und in der Bre­me­dia erprobte Gerä­te­ty­pen handelt.

7. Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, die ihm über­las­se­nen Gegen­stände pfleg­lich zu behan­deln, sach‐ und ord­nungs­ge­mäß zu ver­si­chern, und zu sei­nen Las­ten von und zu den Lager­plät­zen zu transportieren.

8. Der Auf­trag­ge­ber darf an den Miet­ge­gen­stän­den keine tech­ni­schen Ände­run­gen oder Ein­bau­ten sowie Anstri­che, Bekle­bun­gen etc. vor­neh­men – auch nicht vor­über­ge­hend. Dies gilt auch hin­sicht­lich der gege­be­nen­falls auf den Miet­ge­gen­stän­den befind­li­chen Software.

9. Die Miet­ge­gen­stände dür­fen vom Auf­trag­ge­ber nicht wei­ter­ver­mie­tet oder ande­ren über­las­sen werden.

10. Wäh­rend der Miet­zeit haf­tet der Auf­trag­ge­ber der Bre­me­dia für Unter‐gang, Ver­lust und Beschä­di­gung der Miet­ge­gen­stände und zwar unab‐hängig von einem Verschulden.

§ 6 Bedie­nung von tech­ni­schen Gerä­ten und Einrichtungen

1. Die gemie­te­ten tech­ni­schen Geräte, auch in Über­tra­gungs­wa­gen oder gemie­te­ten Stu­dios und Schnitt­räu­men, dür­fen grund­sätz­lich nur von Bremedia‐Personal bedient werden.

2. In Aus­nah­me­fäl­len kann dies ver­trag­lich anders gere­gelt wer­den. In die­sen Fäl­len ist der Auf­trag­ge­ber für den siche­ren Betrieb ver­ant­wort­lich und es hat vor Pro­duk­ti­ons­be­ginn und bei Been­di­gung der Miet­zeit eine tech­ni­sche Abnahme zu erfolgen.

§ 7 Ein­räu­mung von Rechten

1. Soweit Bre­me­dia im Rah­men des Auf­tra­ges recht­lich, ins­be­son­dere urhe­ber­recht­lich, geschützte Leis­tun­gen für den Auf­trag­ge­ber erbringt, räumt sie dem Auf­trag­ge­ber daran für alle bekann­ten Nut­zungs­ar­ten die Nutzungs‑, Leistungsschutz‐ und sons­ti­gen Schutz­rechte ein, die zur unein­ge­schränk­ten Aus­wer­tung der erbrach­ten Leis­tung erfor­der­lich sind.

2. Ein­schrän­kun­gen der Rech­te­ein­räu­mung sind ein­zel­ver­trag­lich mög­lich und wer­den schrift­lich fest­ge­hal­ten. Nach­träg­lich auf­tre­tende Rech­te­ein­schrän­kun­gen, die sich aus Ver­trä­gen mit Drit­ten erge­ben, wer­den von Bre­me­dia doku­men­tiert und Auf­trag­ge­ber schrift­lich vor der Abnahme einer Pro­duk­tion mitgeteilt.

3. Vor­ste­hende Rech­te­ein­räu­mung steht unter der auf­schie­ben­den Bedin‐gung der voll­stän­di­gen Bezah­lung der für die Leis­tun­gen ver­ein­bar­ten Vergütung.

§ 8 Termine

1. Die zwi­schen Auf­trag­ge­ber und Bre­me­dia ver­ein­bar­ten Ter­mine für Dienst­leis­tun­gen sind für beide Sei­ten verbindlich.

2. Sollte der Auf­trag­ge­ber einen ver­ein­bar­ten Ter­min weni­ger als 24 Stun‐den (Sams­tage, Sonn‐ und Fei­er­tage blei­ben außer Ansatz) vor­her absa­gen oder ver­ein­barte Dienst­leis­tun­gen ohne vor­he­rige Absage ganz oder teil­weise nicht abneh­men, so kann Bre­me­dia die ver­ein­barte Ver­gü­tung ver­lan­gen. Bei einer Absage von mehr als 24 Stun­den vor­her muss sich Bre­me­dia das­je­nige anrech­nen las­sen, was sie in Folge der nicht erbrach­ten Leis­tung an Auf­wen­dun­gen erspart oder durch ander­wei­tige Leis­tun­gen erwirbt oder zu erwer­ben bös­wil­lig unter­lässt. Diese Rege­lung gilt nicht, wenn Dienst­leis­tun­gen unter Wah­rung einer ver­ein­bar­ten Stor­nie­rungs­frist abge­sagt werden.

3. Sollte Bre­me­dia aus tech­ni­schen oder per­so­nel­len Grün­den nicht in der Lage sein, einen ver­ein­bar­ten Auf­trag frist­ge­recht aus­zu­füh­ren, wird der Auf­trag­ge­ber unver­züg­lich benachrichtigt.

§ 9 Preise, Zahlungsbedingungen

1. Alle Zah­lun­gen haben spä­tes­tens eine Woche nach Rech­nungs­er­halt ohne jeden Abzug zu erfol­gen. Bre­me­dia kann Vor­aus­zah­lun­gen und Abschlags­zah­lun­gen ver­lan­gen. Im Falle einer Stun­dung der For­de­rung sowie bei Zah­lungs­ver­zug ist Bre­me­dia grund­sätz­lich berech­tigt, die gesetz­li­chen Ver­zugs­zin­sen gemäß § 288 BGB vom Fäl­lig­keits­tag an zu berechnen.

2. Wech­sel und Schecks wer­den nur erfül­lungs­hal­ber ange­nom­men. Gegen Zah­lungs­an­sprü­che der Bre­me­dia kann der Auf­trag­ge­ber nur mit unbe‐strittenen oder rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten, fäl­li­gen For­de­run­gen aufrechnen.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

1. Bre­me­dia behält sich das Eigen­tum an allen an den Auf­trag­ge­ber aus­ge­lie­ferte Waren bis zur end­gül­ti­gen und voll­stän­di­gen Zah­lung des Kauf­prei­ses und etwa­iger Ver­sand­kos­ten vor. Bei Zugrif­fen Drit­ter auf die Vor­be­halts­ware wird der Auf­trag­ge­ber auf das Eigen­tum der Bre­me­dia hin­wei­sen und diese unver­züg­lich benach­rich­ti­gen. Gerät der Auf­trag­ge­ber in Zah­lungs­ver­zug, ist Bre­me­dia berech­tigt, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten und die Vor­be­halts­ware her­aus zu ver­lan­gen oder gege­be­nen­falls Abtre­tung der Her­aus­ga­be­an­sprü­che des Auf­trag­ge­bers gegen Dritte zu verlangen.

§ 11 Vor­zei­tige Fälligkeit

1. Bre­me­dia kann ihre Gesamt­for­de­run­gen unter Auf­he­bung aller über die Gewäh­rung von Preis­nach­läs­sen und sons­ti­gen Zah­lungs­kon­di­tio­nen getrof­fe­nen Abma­chun­gen vor­zei­tig fäl­lig stel­len bei: Ver­trags­ver­let­zung, Ände­rung der Fir­men­ver­hält­nisse oder wesent­li­cher Ver­schlech­te­rung der Ver­mö­gens­ver­hält­nisse des Auf­trag­ge­bers; ins­be­son­dere bei Zah­lungs­ver­zug oder Ver­zug hin­sicht­lich ande­rer Ver­pflich­tun­gen, Nicht­ein­lö­sung bzw. Pro­test von Schecks oder Wech­seln, Zah­lungs­un­fä­hig­keit, Ein­lei­tung von Mora­to­ri­ums­ver­hand­lun­gen, Insol­venz­ver­fah­ren sowie Ver­lust der Geschäfts‐ oder Verfügungsfähigkeit.

2. In allen Fäl­len der vor­zei­ti­gen Fäl­lig­keit der For­de­rung, ins­be­son­dere aus einem der in Zif­fer 1 ange­führ­ten Gründe, ist Bre­me­dia berech­tigt, alle Rechte aus­zu­üben, die Bre­me­dia nach dem Ver­trag oder die­sen All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen zustehen.

3. Im Falle vor­zei­ti­ger Been­di­gung des Ver­tra­ges auf Grund eines vom Auf­trag­ge­ber zu ver­tre­ten­den Ver­hal­tens ist Bre­me­dia berech­tigt, die Leih­miete für die gesamte ursprüng­li­che Ver­trags­zeit zu berech­nen. Wei­ter­ge­hende Scha­den­er­satz­an­sprü­che der Bre­me­dia blei­ben hier­von unberührt.

§ 12 Män­gel­rü­gen, Gewährleistung

1. Män­gel­rü­gen und sons­tige Bean­stan­dun­gen auf­grund offen­sicht­li­cher Män­gel sind unver­züg­lich, spä­tes­tens inner­halb einer Aus­schluss­frist von einer Woche nach Erbrin­gung der Leis­tung zu erhe­ben. In ande­ren Fäl­len ver­jährt das Recht des Auf­trag­ge­bers, Ansprü­che auf­grund von Män­geln gel­tend zu machen, in sechs Monaten.

2. Bei Bild/Tonübertragungen ist die Beur­tei­lung der Ausschnitte/Farben/Töne sub­jek­tiv sehr unter­schied­lich. Infol­ge­des­sen ist Bre­me­dia, falls keine genauen schrift­li­chen Anwei­sun­gen des Auf­trag­ge­bers vor‐liegen, für die Bild/Tongestaltung bei der Aus­füh­rung des Auf­trags nach eige­nem Ermes­sen zuständig.

3.Die Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che des Auf­trag­ge­bers beschrän­ken sich auf das Recht der Nach­bes­se­rung oder Ersatz­lie­fe­rung durch Bre­me­dia, so‐weit dies sach­lich mög­lich ist. Hier­für ist Bre­me­dia eine ange­mes­sene Frist ein­zu­räu­men. Ledig­lich bei Fehl­schla­gen der Nach­bes­se­rung oder Ersatz­lie­fe­rung durch Bre­me­dia hat der Auf­trag­ge­ber das Recht auf Her­ab­set­zung der Ver­gü­tung oder Rück­gän­gig­ma­chung des Vertrages.

4. Die Bre­me­dia über­nimmt keine Gewähr­leis­tung für den Ver­lust oder die Beschä­di­gung von Pro­duk­ti­ons­da­ten, die auf den Spei­cher­me­dien der Bre­me­dia (z.B. Fest­plat­ten, Video‐ und Audio­bän­der, Speicher‐Karten, Pro­fes­sio­nal Disk, Ser­vern) gespei­chert wer­den. Dies gilt auch für Aus­fälle durch von Drit­ten ein­ge­schleppte Viren oder ver­gleich­bare Stö­run­gen der Datenverarbeitungssysteme.

§ 13 Haftung

1. Die Haf­tung der Bre­me­dia, gleich aus wel­chem Rechts­grund, für durch sie, ihre gesetz­li­chen Ver­tre­ter oder ihre jewei­li­gen Erfül­lungs­ge­hil­fen ver­ur­sachte Schä­den wird – vor­be­halt­lich Absatz 2 –wie folgt beschränkt:

a) Im Falle der leicht fahr­läs­si­gen Ver­let­zung einer wesent­li­chen Pflicht aus dem Schuld­ver­hält­nis („Kar­di­nal­pflicht“) haf­tet Bre­me­dia der Höhe nach begrenzt auf den bei Ver­trags­schluss vor­her­seh­ba­ren, ver­trags­ty­pi­schen Scha­den. „Kar­di­nal­pflich­ten“ sind sol­che Pflich­ten, deren Erfül­lung die ord­nungs­ge­mäße Durch­füh­rung des Ver­tra­ges über­haupt erst ermög­licht und auf deren Ein­hal­tung der Auf­trag­ge­ber regel­mä­ßig ver­trauen darf;

b) Bre­me­dia haf­tet nicht für die leicht fahr­läs­sige Ver­let­zung nicht wesent­li­cher Pflich­ten aus dem Vertragsverhältnis.

2. Die vor­ge­nann­ten Haf­tungs­be­schrän­kun­gen gel­ten nicht bei gro­ber Fahr­läs­sig­keit oder vor­sätz­li­chem Han­deln sowie in Fäl­len zwin­gen­der gesetz­li­cher Haf­tung, ins­be­son­dere bei Über­nahme einer Garan­tie oder bei schuld­haf­ten Ver­let­zun­gen des Lebens, des Kör­pers und der Gesundheit.

3. In Fäl­len höhe­rer Gewalt, bei Streiks, Aus­sper­run­gen sowie in vergleich‐baren Fäl­len haf­tet Bre­me­dia nicht.

4. Eine Haf­tung der Bre­me­dia besteht auch dann nicht, wenn dem Auf­trag­ge­ber oder Drit­ten durch etwa­ige Stö­run­gen oder den Aus­fall der gemie­te­ten Geräte wäh­rend der Ver­trags­zeit Schä­den entstehen.

§ 14 Garan­tie und Haf­tungs­frei­stel­lung durch den Auftraggeber

Der Auf­trag­ge­ber garan­tiert, dass Bre­me­dia über­ge­bene Mate­ria­lien, Inhalte usw. (z.B. über­ge­bene Ver­viel­fäl­ti­gun­gen) in kei­ner Weise Rechte Drit­ter, ins­be­son­dere keine Schutz­rechte Drit­ter (Urheber‑, Gebrauchs‐ und Geschmacksmuster‐ sowie Waren­zei­chen­rechte u.ä.), ver­let­zen und nicht gegen sons­tige gesetz­li­che Ge‐ und Ver­bote ver­sto­ßen. Soweit aus sol­chen Ver­stö­ßen Ansprü­che gegen Bre­me­dia erho­ben oder Gerichts­ver­fah­ren gegen Bre­me­dia ein­ge­lei­tet wer­den, stellt der Auf­trag­ge­ber Bre­me­dia von die­sen Ansprü­chen frei. Die Frei­stel­lung umfasst sämt­li­che hier­aus resul­tie­ren­den Kos­ten, ein­schließ­lich einer ange­mes­se­nen Rechts­ver­tei­di­gung. Der Auf­trag­ge­ber ist außer­dem ver­pflich­tet, Bre­me­dia bei der Ver­tei­di­gung gegen vor­ge­nannte Ansprü­che durch die Abgabe von Erklä­run­gen, ins­be­son­dere eides­statt­li­chen Ver­si­che­run­gen, sowie durch sons­tige Infor­ma­tio­nen zu unter­stüt­zen und wird dar­auf hin­wir­ken, dass Ansprü­che Drit­ter unmit­tel­bar gegen ihn selbst gel­tend gemacht werden.

§ 15 Datenschutz

Bre­me­dia ist berech­tigt, im Rah­men des Auf­trags per­so­nen­be­zo­gene Da‐ten des Auf­trag­ge­bers gemäß den Bestim­mun­gen der EU‐Datenschutzgrundverordnung und des deut­schen Daten­schutz­rechts zu ver­ar­bei­ten. Bre­me­dia ist fer­ner befugt, und nur sofern im Rah­men der Leis­tungs­er­brin­gung und kauf­män­ni­schen Pro­jekt­ab­wick­lung erfor­der­lich, Daten an Auf­trag­ver­ar­bei­ter (z.B. Betei­li­gungs­un­ter­neh­men) weiterzugeben.

§ 16 Schlussbestimmungen

1. Münd­li­che Neben­ab­re­den sind nicht getrof­fen wor­den bzw. gel­ten als unwirk­sam. Erklä­run­gen (z.B. Ange­bote und Annahme von Ver­trags­an­ge­bo­ten, ein­schließ­lich etwa­iger Ergän­zun­gen, Abän­de­run­gen und Termin‐zusagen sowie Ertei­lung von Aus­künf­ten) sowie Ände­run­gen und Ergän­zun­gen bedür­fen zu ihrer Wirk­sam­keit der Text­form (E‑Mail aus­rei­chend). Die Auf­he­bung der Text­form­ver­ein­ba­rung kann nur schrift­lich erfolgen.

2. Sollte eine Bestim­mung des zwi­schen Bre­me­dia und dem Auf­trag­ge­ber geschlos­se­nen Ver­tra­ges oder die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen aus irgend­ei­nem Grunde nich­tig oder unwirk­sam sein, wird dadurch die Gül­tig­keit der übri­gen Bestim­mun­gen nicht berührt.

3. Erfül­lungs­ort ist Bre­men. Aus­schließ­li­cher Gerichts­stand ist für beide Ver­trags­par­teien im Fall des Vor­lie­gens eines bei­der­sei­ti­gen Han­dels­ge­schäf­tes Bremen.

4. Es gilt aus­schließ­lich deut­sches Recht unter Aus­schluss des UN Über­ein­kom­mens über den inter­na­tio­na­len Kauf von Waren (CISG) und des Inter­na­tio­na­len Pri­vat­rechts (IPR).

5. Rechte und Pflich­ten aus dem jewei­li­gen Ver­trag wer­den durch etwa­ige Umstruk­tu­rie­run­gen bzw. Formum­wand­lun­gen der Bre­me­dia, auch wenn es zu Aus­glie­de­run­gen von Betriebs­tei­len oder Schaf­fung neuer Rechts­per­sön­lich­kei­ten führt, nicht berührt und kön­nen dann auch auf ver­bun­dene Unter­neh­men im Sinne der §§ 15 ff. AktG über­tra­gen werden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Radiowerbung der Bremedia Produktion GmbH

§ 1 Gel­tung und Zuständigkeit

(1) Die Bre­me­dia Pro­duk­tion GmbH (nach­fol­gend Bre­me­dia) ist von der öffentlich‐rechtlichen Rund­funk­an­stalt Radio Bre­men damit beauf­tragt, die Wer­be­zei­ten Radio Bre­mens zu ver­mark­ten und alle sons­ti­gen kom­mer­zi­el­len Tätig­kei­ten im Sinne des § 40 Medi­en­staats­ver­tra­ges zu erbrin­gen. Im Rah­men des­sen ist die Bre­me­dia bevoll­mäch­tigt, auch die Inter­es­sen von Radio Bre­men wahr­zu­neh­men. Die Bre­me­dia nimmt im Rah­men der ver­füg­ba­ren Sen­de­zeit und zu den nach­ste­hen­den all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen Auf­träge für Wirt­schafts­wer­bung im Hör­funk ent­ge­gen und ist berech­tigt, für die Auf­trags­an­nahme und ‑abwick­lung Dritte zu beauftragen.

(2) Die nach­fol­gen­den AGB gel­ten für alle Auf­träge zur Aus­strah­lung von Wer­be­ein­schal­tun­gen (Spots) in den von Radio Bre­men betrie­be­nen Hör­funk­pro­gram­men Bre­men Eins, Bre­men NEXT und Bre­men Vier.

§ 2 Auftragsbedingungen

(1) Die Wer­be­ein­schal­tun­gen müs­sen den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen und den Rege­lun­gen von Radio Bre­men sowie den vom Zen­tral­ver­band der Wer­be­wirt­schaft e.V. (ZAW) bzw. vom Deut­schen Wer­be­rat aner­kann­ten Ver­hal­tens­re­geln ent­spre­chen. Wer­bung für poli­ti­sche Zwe­cke jeder Art, für reli­giöse Auf­fas­sun­gen und welt­an­schau­li­che Über­zeu­gun­gen ist aus­ge­schlos­sen. Dies gilt auch für die Ver­wen­dung ent­spre­chen­der Aus­sa­gen in der Werbung.

(2) Auf eine Wer­be­ein­schal­tung bei der Bre­me­dia darf in ande­ren Wer­be­mit­teln nur dann Bezug genom­men wer­den, wenn dabei klar­ge­stellt wird, dass es sich bei der Wer­be­ein­schal­tung um eine Aus­strah­lung im Wer­be­hör­funk­pro­gramm han­delt. For­mu­lie­run­gen, die die Wer­be­sen­dun­gen mit den aus­strah­len­den Rund­funk­an­stal­ten in Ver­bin­dung brin­gen, sind nicht gestattet.

(3) Für ein zu bewer­ben­des Pro­dukt oder eine zu bewer­bende Leis­tung wird nur ein ein­heit­li­cher Auf­trag, in dem der Wer­be­trei­bende genau zu bezeich­nen ist, angenommen.

(4) Ver­bund­wer­bung bedarf in jedem Ein­zel­fall der Ein­wil­li­gung durch die Bremedia.

§ 3 Auftragsannahme

(1) Der Ver­trag über die Annahme eines erteil­ten Auf­trags bedarf der Schrift­form oder der elek­tro­ni­schen Bestä­ti­gung. Neben‐ und Ände­rungs­ab­re­den bedür­fen der glei­chen Form.

(2) Die Bre­me­dia oder von ihr beauf­tragte Dritte behal­ten sich vor, Auf­träge abzu­leh­nen. Auch bei rechts­ver­bind­lich ange­nom­me­nen Auf­trä­gen behal­ten sich die Bre­me­dia oder von ihr beauf­tragte Dritte vor, ein­ge­reichte Spots wegen ihres Inhalts oder ihrer tech­ni­schen Form zurück­zu­wei­sen. Eine Ableh­nung ist ins­be­son­dere dann mög­lich, wenn der Inhalt des ein­ge­reich­ten Spots gegen gesetz­li­che Bestim­mun­gen, die Rege­lun­gen oder die Inter­es­sen von Radio Bre­men ver­stößt. Die Bre­me­dia oder von ihr beauf­tragte Dritte wer­den den Auf­trag­ge­ber unver­züg­lich unter Angabe von Grün­den benach­rich­ti­gen, wenn aus tech­ni­schen, recht­li­chen oder sons­ti­gen Grün­den eine Aus­strah­lung des ein­ge­reich­ten Spots nicht vor­ge­nom­men wer­den kann.

(3) Auf­träge wer­den inner­halb eines Kalen­der­jah­res abge­wi­ckelt. Ver­trags­jahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Agenturen

Agen­tu­ren (Wer­be­ver­mitt­ler) müs­sen vom Wer­bung­trei­ben­den zur Auf­trags­er­tei­lung an die Bre­me­dia nach­weis­bar ermäch­tigt sein. Wenn die beauf­tragte Agen­tur ein­wil­ligt, kann mit Zustim­mung der Bre­me­dia wäh­rend der Abwick­lung des Auf­trags eine andere Agen­tur an ihre Stelle treten.

§ 5 Preise, Rabatte, Agenturermäßigung

(1) Für alle Buchungs­auf­träge gilt die zum Zeit­punkt der Auf­trags­an­nahme durch die Bre­me­dia oder von ihr beauf­tragte Dritte für die jewei­li­gen Sen­de­zeit­punkte gül­tige Preis­liste. Die Bre­me­dia oder von ihr beauf­tragte Dritte berech­nen und gewäh­ren nur die in der jeweils gül­ti­gen Preis­liste genann­ten Preise, Rabatte, Agen­tur­er­mä­ßi­gun­gen und Skonti.

(2) Ände­run­gen der Ein­schalt­preise tre­ten bei lau­fen­den Auf­trä­gen frü­hes­tens sechs Wochen nach ihrer Mit­tei­lung an den Auf­trag­ge­ber in Kraft. Der Auf­trag­ge­ber kann in einem sol­chen Fall zum Zeit­punkt des Inkraft­tre­tens der Ände­rung vom Ver­trag zurück­tre­ten. Er muss dies der Bre­me­dia oder von ihr beauf­tragte Drit­ten unver­züg­lich, spä­tes­tens bin­nen zwei Wochen nach Bekannt­gabe der Ände­run­gen, schrift­lich erklären.

(3) Die Rabatte wer­den bei Rech­nungs­er­tei­lung auf­grund des für ein Ver­trags­jahr ver­ein­bar­ten Brut­to­auf­trags­werts (ohne Umsatz­steuer) der Wer­be­ein­schal­tun­gen gewährt. Sie wer­den spä­tes­tens bei Been­di­gung des Ver­trags­jah­res ent­spre­chend den tat­säch­lich abge­wi­ckel­ten Brutto‐Umsatzerlösen rück­wir­kend abgerechnet.

(4) Für die Preis­be­rech­nung wird die Lauf­zeit der Ton­trä­ger nach deren tat­säch­li­cher Länge bemes­sen. Grund­lage für die Berech­nung der Länge einer Ein­schal­tung sind das erste und das letzte wahr­nehm­bare Ton­si­gnal. Bei Über­schrei­tung einer in der Preis­liste genann­ten Zeit­ein­heit wird der Ein­schalt­preis der jeweils nächst­hö­he­ren Zeit­ein­heit berechnet.

§ 6 Zah­lung, Gutschrift

(1) Zah­lun­gen an die Bre­me­dia oder von ihr beauf­tragte Dritte über in Rech­nung gestellte Beträge erfol­gen per Über­wei­sung auf das auf der Rech­nung ange­ge­bene Konto.

(2) Ste­hen dem Auf­trag­ge­ber Rück­zah­lungs­an­sprü­che zu, ertei­len die Bre­me­dia oder von ihr beauf­tragte Dritte dem Auf­trag­ge­ber eine ent­spre­chende Gut­schrift, die bei der nächs­ten Rech­nung in Abzug zu brin­gen ist.

(3) Die Bre­me­dia oder von ihr beauf­tragte Dritte behal­ten sich vor, Zah­lun­gen per Vor­kasse zu verlangen.

§ 7 Nutzungsrechte

(1) Der Auf­trag­ge­ber garan­tiert, dass er für Wer­be­ein­schal­tun­gen nur sol­che Spots – ins­be­son­dere Ton­trä­ger – über­sandt wer­den, für die er sämt­li­che zur Ver­wer­tung im Radio erfor­der­li­chen Urheber‐ und Leis­tungs­schutz­rechte erwor­ben und abge­gol­ten hat, auch soweit für die Her­stel­lung der ein­ge­reich­ten Spots Indus­trie­ton­trä­ger jeg­li­cher Art ver­wen­det wor­den sind.

(2) Der Auf­trag­ge­ber über­trägt das Nut­zungs­recht an den ein­ge­reich­ten Spots, und zwar zeit­lich, ört­lich und inhalt­lich in dem für die Durch­füh­rung des Auf­tra­ges erfor­der­li­chen Umfang. Davon umfasst ist auch das Recht, das Nut­zungs­recht auf den/die Sen­der bzw. an zur Sen­de­ab­wick­lung beauf­tragte Dritte wei­ter zu über­tra­gen und berech­tigt zur Aus­strah­lung mit­tels aller bekann­ten tech­ni­schen Ver­fah­ren sowie aller bekann­ten For­men des Radios. Davon erfasst ist auch das Recht zur gleich­zei­ti­gen, unver­än­der­ten Ver­wer­tung in Online­me­dien aller Art, ein­schließ­lich Inter­net, d.h. das Recht, den Spot an eine Viel­zahl poten­zi­el­ler Nut­zer mit­tels ana­lo­ger, digi­ta­ler oder ander­wei­ti­ger Speicher‐ bzw. Daten­über­tra­gungs­tech­ni­ken via elek­tro­ni­scher Wel­len durch Lei­tungs­netze jed­we­der Art oder Funk der­art zu sen­den, dass diese den Spot par­al­lel zu allen ande­ren For­men des Radios über Online­me­dien (z.B. Inter­net) emp­fan­gen und wie­der­ge­ben kön­nen, gleich­gül­tig wel­ches Emp­fangs­ge­rät hier­bei zum Ein­satz kommt (Simul­cast).

(3) Die Bre­me­dia oder von ihr beauf­tragte Dritte sind nicht dazu ver­pflich­tet, die Recht­mä­ßig­keit der Nut­zung zu über­prü­fen. Sollte die Bre­me­dia oder von ihr beauf­tragte Dritte auf­grund der Nut­zung der zur Ver­fü­gung gestell­ten Audio­files von Drit­ten in Anspruch genom­men wer­den, so stellt der Auf­trag­ge­ber die Bre­me­dia oder von ihr beauf­tragte Drit­ten von allen in die­sem Zusam­men­hang ent­ste­hen­den Schä­den und Kos­ten frei.

(4) Aus­ge­nom­men von der Rech­te­ein­räu­mung sind die Sende‐ und für die Her­stel­lung der ein­ge­reich­ten Spots erfor­der­li­chen Ver­viel­fäl­ti­gungs­rechte an Musik­wer­ken des GEMA Reper­toires, die von der Bre­me­dia, von ihr beauf­trag­ten Dritte oder von Radio Bre­men durch ihren Ver­trag mit der GEMA erwor­ben und abge­gol­ten wer­den. Soweit diese Nut­zungs­rechte an der im Wer­be­spot ent­hal­te­nen Musik ein­zel­fall­be­zo­gen nicht durch die GEMA wahr­ge­nom­men wer­den, sind diese durch den Auf­trag­ge­ber zu erwer­ben und der Bre­me­dia einzuräumen.

(5) Falls in den ein­ge­reich­ten Spots Eigen‐ und/oder Auf­trags­mu­sik ver­wen­det wurde, ist der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet, bis zur Erst­aus­strah­lung die dazu­ge­hö­ri­gen Sound­files unter Angabe der Musik­me­ta­da­ten über den GEMA Soundfile‐Upload zum Audio­fin­ger­print Moni­to­ring für die GEMA‐Abrechnung zur Ver­fü­gung zu stel­len bzw. diese Ver­pflich­tung sei­nen Ver­trags­part­nern ent­spre­chend ver­trag­lich auf­zu­er­le­gen. Dies gilt auch für GEMA­freie und lizenz­freie Musik.

§ 8 Tren­nung Wer­bung und Programm

Zur Wah­rung der Tren­nung von Wer­bung und Pro­gramm kann der Auf­trag­neh­mer ins­be­son­dere sol­che Wer­be­spots zurück­wei­sen, in denen fest­an­ge­stellte Fernseh‐ und Hörfunk‐Mitarbeiter von Radio Bre­men wahr­nehm­bar mit­wir­ken oder die in sons­ti­ger Weise gegen die ARD‐Werberichtlinien verstoßen.

§ 9 Gewähr­leis­tung und Rücktritt

(1) Ver­ein­barte Sen­de­zei­ten wer­den nach Mög­lich­keit ein­ge­hal­ten; die Bre­me­dia sichert die Sen­dung zu einem bestimm­ten Zeit­punkt, in bestimm­ter Rei­hen­folge, in Ver­bin­dung mit einem bestimm­ten Rah­men­pro­gramm oder unter Beach­tung des soge­nann­ten Kon­kur­renz­aus­schlus­ses jedoch nicht zu.

(2) Kann eine Wer­be­sen­dung aus Grün­den des Pro­gramms zum vor­ge­se­he­nen Sen­de­ter­min nicht aus­ge­strahlt wer­den oder fällt sie infolge tech­ni­scher Stö­run­gen oder durch eine Betriebs­un­ter­bre­chung oder aus ande­rem Grund aus, so wird sie nach Mög­lich­keit vor­ver­legt oder nach­ge­holt. Zur Vor­ver­le­gung oder Nach­ho­lung der Wer­be­sen­dung bedarf es der Zustim­mung des Auf­trag­ge­bers, es sei denn, es han­delt sich um eine uner­heb­li­che Ver­schie­bung. Die Ver­schie­bung eines Hör­funk­spots ist uner­heb­lich, wenn sie inner­halb des glei­chen redak­tio­nel­len Umfelds und inner­halb der glei­chen Wer­be­stunde erfolgt. In den genann­ten Fäl­len ist die Bre­me­dia auch berech­tigt, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten. Der Auf­trag­ge­ber ist in die­sem Fall berech­tigt, das für die aus­ge­fal­lene Wer­be­sen­dung bezahlte Ent­gelt zurück­zu­for­dern; wei­ter­ge­hende Ansprü­che sind aus­ge­schlos­sen. Abge­se­hen von dem genann­ten Rück­tritts­recht hat die Bre­me­dia das Ent­gelt zurück­zu­zah­len, wenn die Wer­be­ein­schal­tung durch Aus­fall eines oder meh­re­rer der in § 1 Absatz 2 genann­ten Hör­funk­sen­der nicht aus­ge­strahlt wor­den ist, es sei denn, die Sen­dung die­ser Wer­be­ein­schal­tung ist vor­ver­legt oder nach­ge­holt worden.

(3) Im Falle höhe­rer Gewalt kann jeder Ver­trags­teil mit sofor­ti­ger Wir­kung vom Ver­trag zurück­tre­ten, es sei denn, dass die Bre­me­dia die Leis­tun­gen bereits erbracht hat. Die Bre­me­dia ist dann ver­pflich­tet, dem Auf­trag­ge­ber das auf die ausgefallene(n) Werbeeinschaltung(en) ent­fal­lene Ent­gelt zurück­zu­zah­len. Wei­ter­ge­hende Ansprü­che hat der Auf­trag­ge­ber nicht. In ande­ren begrün­de­ten Fäl­len muss ein Rück­tritts­er­su­chen des Auf­trag­ge­bers spä­tes­tens 4 Wochen vor dem ers­ten Sen­de­ter­min der­je­ni­gen Ter­mine, die laut Rück­tritts­er­su­chen stor­niert wer­den sol­len, schrift­lich bei der Bre­me­dia ein­ge­gan­gen sein. Bei Nicht­ein­hal­tung die­ser Frist kann die Bre­me­dia die Zustim­mung zum Rück­tritt ver­wei­gern, wenn ein Wei­ter­ver­kauf der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Sen­de­ter­mine an andere Auf­trag­ge­ber nicht mög­lich ist.

§ 10 Haftung

(1) Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich, die Unter­la­gen für die jewei­lige Sen­dung der Bre­me­dia bis spä­tes­tens fünf Werk­tage vor dem ers­ten ver­ein­bar­ten Aus­strah­lungs­ter­min ein­zu­rei­chen. Wer­den ein­ge­reich­ten Spots nicht recht­zei­tig gelie­fert oder gemäß die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen abge­lehnt und kann aus die­sen Grün­den den ein­ge­reich­ten Spot nicht aus­ge­strahlt wer­den, so bleibt der Auf­trag­ge­ber zur Bezah­lung der ver­ein­bar­ten Sen­de­zeit verpflichtet.

(2) Erfolgt die Zurück­wei­sung des ein­ge­reich­ten Spots aus Grün­den, die die Bre­me­dia zu ver­tre­ten hat, so kann der Auf­trag­ge­ber vom Ver­trag zurück­tre­ten. Die Bre­me­dia kann in die­sem Fall dem Auf­trag­ge­ber einen Ersatz­ter­min anbie­ten. Bei Ver­lust oder Beschä­di­gung der an Bre­me­dia ein­ge­reich­ten Spots beschränkt sich die Haf­tung der Bre­me­dia auf den Ersatz der Kos­ten für die Her­stel­lung einer neuen Kopie des Spots. Ins­be­son­dere ist eine Haf­tung für imma­te­ri­elle Schä­den sowie ent­gan­ge­nen Gewinn aus­ge­schlos­sen. Der vor­ste­hende Haf­tungs­aus­schluss gilt jedoch nicht bei vor­sätz­li­cher oder grob fahr­läs­si­ger Scha­dens­ver­ur­sa­chung durch die Bre­me­dia. Ver­letzt die Bre­me­dia fahr­läs­sig eine Kar­di­nal­pflicht oder eine wesent­li­che Ver­trags­pflicht, so ist die Scha­dens­er­satz­pflicht auf den bei Ver­trags­ab­schluss typi­scher­weise vor­her­seh­ba­ren Scha­den begrenzt.

(3) Der Auf­trag­ge­ber über­nimmt die volle Haf­tung für den Inhalt und die recht­li­che Zuläs­sig­keit sei­ner Wer­be­spots bzw. der von ihm zur Ver­fü­gung gestell­ten Ton­trä­ger oder sons­ti­ger Unter­la­gen. Der Auf­trag­ge­ber stellt die Bre­me­dia und Radio Bre­men von allen Ansprü­chen Drit­ter, ins­be­son­dere auch von Ansprü­chen wettbewerbs‐ und urhe­ber­recht­li­cher Art, frei, die im Zusam­men­hang mit sei­nen Wer­be­spots gel­tend gemacht wer­den sollten.

(4) Ver­letzt der Auf­trag­ge­ber, der Wer­bung­trei­bende oder deren Erfül­lungs­ge­hilfe eine Ver­trags­pflicht, so hat der Auf­trag­ge­ber die Bre­me­dia sowie die die Wer­bung aus­strah­lende Rund­funk­an­stalt von Ansprü­chen Drit­ter frei­zu­stel­len. Dies gilt auch für die Kos­ten einer ange­mes­se­nen Rechtsverteidigung.

§ 11 Vertraulichkeit

(1) Beide Par­teien sind ver­pflich­tet, ver­trau­li­che und schutz­wür­dige Ange­le­gen­hei­ten der ande­ren Ver­trags­par­tei, die ihr aus oder im Zusam­men­hang mit der Zusam­men­ar­beit anver­traut oder bekannt wer­den, geheim zu hal­ten und nicht für eigene oder fremde Zwe­cke, son­dern nur zur recht­mä­ßi­gen Auf­ga­ben­er­fül­lung im Rah­men des Auf­trags zu ver­wen­den. Ver­trau­lich sind alle Infor­ma­tio­nen oder Unter­la­gen einer Par­tei, die diese schrift­lich als ver­trau­lich gekenn­zeich­net hat oder deren ver­trau­li­cher Cha­rak­ter sich ein­deu­tig aus ihrer Natur ergibt, ins­be­son­dere Betriebs‐ und Geschäftsgeheimnisse.

(2) Ver­öf­fent­li­chun­gen aller Art, die im Zusam­men­hang mit der Zusam­men­ar­beit ste­hen, sind nur mit vor­he­ri­ger Zustim­mung der ande­ren Par­tei erlaubt. Die Bre­me­dia ist jedoch berech­tigt, den Namen des Auf­trag­ge­bers, des­sen Marke und Logo sowie Infor­ma­tio­nen über den Auf­trag unter Beach­tung der oben genann­ten Geheim­hal­tungs­pflich­ten zu Refe­renz­zwe­cken zu verwenden.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Münd­li­che Neben­ab­re­den sind nicht getrof­fen. Ände­run­gen und/oder Ergän­zun­gen bedür­fen zu ihrer Wirk­sam­keit der Schrift­form. Dies gilt ins­be­son­dere für die Ände­rung oder Auf­he­bung die­ses Schriftformerfordernisses.

(2) Soll­ten ein­zelne Bestim­mun­gen die­ses Ver­tra­ges unwirk­sam oder nich­tig sein oder wer­den, so berührt dies die Gül­tig­keit der übri­gen Bestim­mun­gen die­ses Ver­tra­ges nicht.

(3) Die Ver­trags­par­teien ver­pflich­ten sich, unwirk­same oder nich­tige Bestim­mun­gen durch neue Bestim­mun­gen zu erset­zen, die dem in den unwirk­sa­men oder nich­ti­gen Bestim­mun­gen ent­hal­te­nen wirt­schaft­li­chen Rege­lungs­ge­halt in recht­lich zuläs­si­ger Weise gerecht wer­den. Ent­spre­chen­des gilt, wenn sich in dem Ver­trag eine Lücke her­aus­stel­len sollte. Zur Aus­fül­lung der Lücke ver­pflich­ten sich die Ver­trags­par­teien auf die Eta­blie­rung ange­mes­se­ner Rege­lun­gen in die­sem Ver­trag hin­zu­wir­ken, die dem am nächs­ten kom­men, was die Ver­trags­par­teien nach dem Sinn und Zweck des Ver­tra­ges bestimmt hät­ten, wenn der Punkt von ihnen bedacht wor­den wäre.

(4) Erfül­lungs­ort und Gerichts­stand ist Bremen.

Ände­run­gen vorbehalten.

Gül­tig ab 03. August 2020

Allgemeine Mietbedingungen für unbemannte Luftfahrtsysteme der Bremedia Produktion GmbH & Hinweis zum Ausschluss des Widerrufsrechts

Hier fin­den Sie das Muster‐Mietvertrag. (.docx‐Download, ca. 50 KB)

1. Gel­tungs­be­reich

Miet­ver­träge der Fa. Bre­me­dia Pro­duk­tion GmbH (nach­fol­gend Ver­mie­ter) und dem Kun­den (nach­fol­gend Mie­ter) wer­den nur unter den nach­ste­hen­den all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (nach­fol­gend AGB) ver­ein­bart, soweit nicht im Ein­zel­nen etwas ande­res ver­ein­bart wird.

Gegen­be­stä­ti­gun­gen des Mie­ters unter Hin­weis auf des­sen Geschäfts­be­din­gun­gen wer­den hier­mit wider­spro­chen. All­ge­meine Ver­trags­be­din­gun­gen des Mie­ters wer­den nur Ver­trags­ge­gen­stand, soweit sie vom Ver­mie­ter aus­drück­lich aner­kannt wurden.

2. Zustan­de­kom­men des Ver­tra­ges, Vertragsgegenstand

(1) Die Dar­stel­lung der Miet­ge­räte auf der Web­site stellt kein recht­lich bin­den­des Ange­bot, son­dern eine Auf­for­de­rung zur Buchungs­an­frage dar.

(2) Auf jede Buchungs­an­frage erhält der Mie­ter ein Miet­ver­trags­an­ge­bot. An die­ses Ange­bot ist der Ver­mie­ter sie­ben Tage gebunden.

Ver­mie­tet wer­den die in dem Ver­trag näher bezeich­ne­ten Miet­ge­gen­stände ein­schließ­lich des auf­ge­führ­ten Zube­hörs für einen ver­trag­lich defi­nier­ten Zeitraum.

Es gilt der jewei­lige Miet­zins des Ver­mie­ters, der auf Anfrage oder durch Ange­bot bzw. Pro­spekt mit­ge­teilt wird.
Der Miet­zins wird für jeden ange­fan­ge­nen Tag der Über­las­sung der Miet­sa­che mit einer vol­len Tages­miete berech­net. Eine Erhö­hung der Miete wäh­rend der ver­trag­li­chen Miet­dauer ist ausgeschlossen.

3. Miet­preis

(1) Der Miet­preis rich­tet sich nach der Miet­dauer. Es gilt die zum Zeit­punkt des Ver­trags­ab­schlus­ses gül­tige Preis­liste. Miet­zeit­raum und Miet­dauer erge­ben sich aus dem Mietvertrag.

(2) Die Preise ver­ste­hen sich als Abhol­preise. Der Miet­zins wird nach vol­len Tages­sät­zen berech­net. Bei einem indi­vi­du­el­len Ange­bot durch den Ver­mie­ter an den Mie­ter kann der Miet­preis von der aktu­el­len Preis­liste abwei­chen (Rabatte, Vergünstigungen).

(3) Sofern eine Zusen­dung der Miet­ge­gen­stände im Ver­trag ver­ein­bart wurde, fal­len zusätz­lich Ver­sand­kos­ten an.

(4) Soweit nicht anders ver­ein­bart, ist der Mie­ter ver­pflich­tet, dem Ver­mie­ter eine Kau­tion für die Miet­sa­che zu leis­ten. Die Höhe rich­tet sich nach der Art der Miet­ge­gen­stände und wird im Miet­ver­trags­an­ge­bot an den Mie­ter festgehalten.

4. Abho­lung, Lieferung

(1) Abho­lung
Wurde im Miet­ver­trag die Abho­lung ver­ein­bart, erfolgt diese grund­sätz­lich am Stand­ort Gro­ßen­straße 2, 28195 Bre­men. Der Abhol­ort kann vari­ie­ren und wird dem Mie­ter ver­bind­lich mit Abhol­da­tum und Zeit­fens­ter vor Miet­be­ginn mitgeteilt.

Der Mie­ter ist bei ver­ein­bar­ter Abho­lung ver­pflich­tet, die Miet­sa­che auf eigene Kos­ten beim Ver­mie­ter abzuholen.

(2) Lie­fe­rung
Bei ver­ein­bar­ter Lie­fe­rung erfolgt diese an die vom Mie­ter im Miet­ver­trag ange­ge­bene Adresse zum ver­ein­bar­ten Mietbeginn.

Sollte der Miet­ge­gen­stand auf dem Ver­sand­weg beschä­digt wer­den und infol­ge­des­sen nicht genutzt wer­den kön­nen, erhält der Mie­ter die gezahlte Miete sowie eine even­tu­ell erho­bene Kau­tion zurück.

(3) Lie­fe­rung mit Einweisung
Hat der Mie­ter im Auf­trag ange­ge­ben, er wün­sche die Lie­fe­rung der Miet­sa­che mit Ein­wei­sung, gilt Zif­fer IV (2) die­ser AGB ent­spre­chend. Die Ein­wei­sung erfolgt durch den Ver­mie­ter bei Lieferung.

5. Zah­lungs­be­din­gun­gen, Kau­tion, Anzahlung

(1) Die Miete für die gesamte Miet­zeit ist spä­tes­tens drei Tage vor dem ver­bind­li­chen Lie­fer­ter­min per Über­wei­sung im Vor­aus zu entrichten.

Bei Miet­zei­ten von über einem Monat ist die Miete für den ers­ten Monat spä­tes­tens eine Woche vor dem ver­bind­li­chen Lie­fer­ter­min per Über­wei­sung im Vor­aus und für die Fol­ge­mo­nate jeweils bis zum 3. Werk­tag eines jeden Monats kos­ten­frei per Über­wei­sung zu entrichten.

(2) Die Kau­tion ist vor Miet­be­ginn zu hin­ter­le­gen. Dies kann in bar bei Abho­lung oder per Vor­aus­über­wei­sung erfol­gen. Der Mie­ter erhält die Kau­tion unver­züg­lich zurück, wenn er den Miet­ge­gen­stand in unver­sehr­tem (vom Ver­mie­ter nicht bean­stan­de­tem Zustand) an den Ver­mie­ter zurück­ge­ge­ben hat. Besteht der begrün­dete Ver­dacht, dass wäh­rend der Miet­zeit am Miet­ge­gen­stand Schä­den ein­ge­tre­ten sind, lie­gen diese aber nicht ganz offen­sicht­lich vor, behält sich der Ver­mie­ter vor, die Kau­tion erst nach einer umfang­rei­che­ren Über­prü­fung des Miet­ge­gen­stan­des auf Schä­den zurückzuerstatten.

(3) Sollte der Mie­ter den Miet­ge­gen­stand über den Ver­mie­ter ver­si­chert haben und sollte ein Scha­den am Miet­ge­gen­stand ent­stan­den sein, ist der Ver­mie­ter berech­tigt, die Kau­tion ein­zu­be­hal­ten, bis die Ange­le­gen­heit mit der Ver­si­che­rung geklärt ist. Über­nimmt die Ver­si­che­rung den Scha­den, so wird die vom Mie­ter über­nom­mene Selbst­be­tei­li­gung auf sei­nen Kau­ti­ons­rück­zah­lungs­an­spruch ange­rech­net und ein etwa­iger ver­blei­ben­der Betrag an den Mie­ter ausgekehrt.

(4) Bei Ver­trags­schluss mehr als 6 Wochen vor Miet­be­ginn wird eine Anzah­lung in Höhe von 30% des Miet­prei­ses fäl­lig, soweit nicht etwas ande­res ver­ein­bart wird.

6. Bestim­mun­gen bei Über­gabe der Miet­sa­che, Gewährleistung

(1) Der Mie­ter ist ver­pflich­tet, die Miet­ge­gen­stände unmit­tel­bar nach Lie­fe­rung oder Abho­lung auf Voll­stän­dig­keit und vor Beginn der geplan­ten Nut­zung durch Inbe­trieb­nahme nach Bedie­nungs­an­lei­tung, Betriebs­hand­buch und Sicher­heits­richt­li­nien des Her­stel­lers auf ord­nungs­ge­mäße Funk­tion und ein­wand­freie Beschaf­fen­heit zu überprüfen.

(2) Zeigt sich im Laufe der Miet­zeit ein Man­gel der Miet­sa­che, so hat der Mie­ter dies dem Ver­mie­ter unver­züg­lich anzuzeigen.

(3) Auf eigene Ver­an­las­sung durch­ge­führte Repa­ra­tu­ren sind nicht zuläs­sig und erfor­dern die vor­he­rige Zustim­mung des Vermieters.

(4) Hat der Ver­mie­ter die Män­gel zu ver­tre­ten, so ist der Ver­mie­ter ver­pflich­tet und berech­tigt, ver­trags­we­sent­li­che Män­gel jeder­zeit zu besei­ti­gen oder besei­ti­gen zu las­sen und die hier­bei ent­ste­hen­den Kos­ten zu tra­gen. Für anfäng­li­che Män­gel, die der Miet­sa­che bereits im Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses anhaf­ten und an denen den Ver­mie­ter kein Ver­schul­den trifft, ist eine Haf­tung ausgeschlossen.

(5) Wäh­rend der Män­gel­be­sei­ti­gung ist der Mie­ter von der Zah­lung des Miet­zin­ses befreit. Sofern dem Ver­mie­ter die Besei­ti­gung des Man­gels nicht gelingt, kann der Mie­ter Her­ab­set­zung des Miet­zin­ses oder Rück­gän­gig­ma­chung des Ver­tra­ges verlangen.

(6) Im Übri­gen blei­ben die gesetz­li­chen Gewähr­leis­tungs­rechte des Mie­ters unberührt.

7. Rück­gabe

(1) Die Rück­gabe oder der Rück­ver­sand des Miet­ge­gen­stan­des hat am letz­ten Miet­tag zu erfol­gen. Ver­zö­gert sich das Ein­tref­fen der Geräte beim Ver­mie­ter über die ursprüng­lich vor­ge­se­hene Miet­zeit hin­aus aus Grün­den, die der Mie­ter zu ver­tre­ten hat oder kommt der Mie­ter sei­nen Rück­ga­be­ver­pflich­tun­gen nicht frist­ge­recht nach, so wird ein Scha­dens­er­satz in Höhe des Miet­prei­ses für den Miet­ge­gen­stand in Tages­sät­zen ent­spre­chend nach­be­rech­net und ist vom Mie­ter unver­züg­lich zu entrichten.
Eine sol­che ver­spä­tete Rück­gabe führt nicht zur Ver­län­ge­rung des Mietverhältnisses.

(2) Eine vor­zei­tige Rück­gabe führt nicht zu einem vor­zei­ti­gen Ende des Miet­ver­hält­nis­ses oder zu einer Erstat­tung eines Teils des Miet­prei­ses, es sei denn, der Ver­mie­ter hat der vor­zei­ti­gen Been­di­gung aus­drück­lich zugestimmt.

(3) Soll Miet­be­ginn ein Werk­tag sein, der auf ein Wochen­ende oder einen Fei­er­tag folgt, ist eine Anlie­fe­rung dem Ver­mie­ter grund­sätz­lich nicht mög­lich. Ist eine Anlie­fe­rung den­noch erwünscht, so sind der Miet­be­ginn und die Anlie­fe­rung nur am Werk­tag davor mög­lich. Ebenso ist, wenn der letz­ter Miet­tag ein Werk­tag ist, auf den ein Wochen­ende oder ein Fei­er­tag folgt, eine Abho­lung durch den Ver­mie­ter nicht mög­lich. Ist eine sol­che Abho­lung erwünscht, so kann diese erst am fol­gen­den Werk­tag erfol­gen. Als Werk­tag gilt in die­sem Zusam­men­hang nicht der Samstag.
Die Miet­dauer ver­län­gert sich in die­sen Fäl­len ent­spre­chend und die Miete erhöht sich um die zusätz­li­chen Tage.

8. Miet­dauer

Das Miet­ver­hält­nis beginnt an dem Tag, an dem die Miet­sa­che beim Ver­mie­ter abge­holt wird bzw. der Ver­mie­ter die Miet­sa­che lie­fert. Das Miet­ver­hält­nis endet mit Ablauf der ver­trag­li­chen Miet­dauer. Die Rück­gabe der Miet­sa­che durch den Mie­ter kann nur wäh­rend der Geschäfts­zei­ten des Ver­mie­ters an des­sen Fir­men­sitz erfolgen.

Der Ver­mie­ter ist berech­tigt für die Rück­gabe der Miet­sa­che einen ande­ren Ort als den Fir­men­sitz des Ver­mie­ters fest­zu­le­gen, soweit dies für den Mie­ter kei­nen unzu­mut­ba­ren Mehr­auf­wand bedeu­tet. Der Rück­ga­be­ort wird dem Mie­ter ver­bind­lich mit Datum und Zeit­fens­ter min­des­tens eine Woche vor Mie­tende mitgeteilt.

Wird die Miet­sa­che nicht ver­trags­ge­mäß zurück­ge­ge­ben oder steht die Miet­sa­che zum ver­ein­bar­ten Abhol­ter­min nicht für die Abho­lung durch den Ver­mie­ter bereit, ist je ange­fan­ge­nen Tag eine volle Tages­miete an den Ver­mie­ter zu zah­len. Ver­län­ge­run­gen der Miet­dauer sind in jedem Fall mit dem Ver­mie­ter abzu­spre­chen und bedür­fen einer aus­drück­li­chen Bestä­ti­gung (min­des­tens in Text­form). Eine still­schwei­gende Ver­län­ge­rung des Miet­ver­hält­nis­ses gem. § 545 BGB ist aus­ge­schlos­sen. Ergän­zend gilt § 546a BGB mit der Maß­gabe, dass die Gel­tend­ma­chung eines wei­ter­ge­hen­den Scha­dens vor­be­hal­ten bleibt.

9. Auf­rech­nungs­ver­bot

Ein Auf­rech­nungs­recht des Mie­ters besteht nicht bei bestrit­te­nen sowie nicht rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten Gegen­for­de­run­gen. Aus­ge­nom­men davon sind For­de­run­gen des Mie­ters wegen Scha­den­er­satz für Nicht­er­fül­lung oder Auf­wen­dungs­er­satz infolge eines anfäng­li­chen oder nach­träg­li­chen Man­gels der Miet­sa­che, den der Ver­mie­ter wegen Vor­sat­zes oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit zu ver­tre­ten hat.

10. Kün­di­gung / Rücktritt

(1) Das Miet­ver­hält­nis läuft auf die im Ver­trag bestimmte Zeit. Die Miet­dauer läuft vom ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Abhol‐ bzw. Lie­fer­ter­min bis zu dem vom Mie­ter im Ver­trag ange­ge­be­nen End­ter­min. Wäh­rend der ver­trag­li­chen Miet­dauer ist eine ordent­li­che Kün­di­gung des Miet­ver­hält­nis­ses für beide Ver­trags­par­teien aus­ge­schlos­sen. Das Recht zur außer­or­dent­li­chen Kün­di­gung bleibt hier­von unberührt.

(2) Tritt der Mie­ter mehr als 6 Wochen vor Beginn der ver­trag­li­chen Miet­dauer vom Miet­ver­trag zurück, so wird ihm seine Anzah­lung zurück­er­stat­tet und es ent­ste­hen keine wei­te­ren Kosten.
Lie­gen zwi­schen dem Miet­be­ginn und der Rück­tritts­er­klä­rung weni­ger als 6 Wochen, wer­den 30 % der Miete gem. der ver­trag­li­chen Miet­dauer berechnet.
Erfolgt der Rück­tritt weni­ger als sie­ben Tage vor Beginn der ver­trag­li­chen Miet­dauer, wer­den 50 % der Miete, bei weni­ger als zwei Tagen die volle Miete gem. der ver­trag­li­chen Miet­dauer berechnet.

(3) Den vor­ste­hen­den Rege­lun­gen kann der Mie­ter den Nach­weis ent­ge­gen­hal­ten, dass dem Ver­mie­ter über­haupt kein oder ein wesent­lich nied­ri­ge­rer Scha­den ent­stan­den ist.

(4) Kann auf­grund von unvor­her­ge­se­he­nen Wet­ter­än­de­run­gen der Mie­ter die Miet­ge­gen­stände nicht ver­trags­ge­mäß nut­zen und teilt dies dem Ver­mie­ter unver­züg­lich min­des­tens in Text­form mit, so besteht die Mög­lich­keit, den Miet­zeit­raum zu ver­schie­ben. Der Mie­ter muss hier­für die Miet­ge­gen­stände umge­hend an den Ver­mie­ter zurück­ge­ben bzw. zurück­sen­den. Der Ver­mie­ter und der Mie­ter ver­ein­ba­ren dann einen neuen Miet­zeit­raum. Der Miet­zins für den bereits bezahl­ten Miet­zeit­raum wird auf den Miet­zins für den neuen Miet­zeit­raum ange­rech­net. Dar­über hin­aus fällt eine Bear­bei­tungs­pau­schale in Höhe von EUR 95,00 (inkl. MwSt.) an. Die Ver­sand­kos­ten sind jeweils vom Mie­ter zu tragen.

11. Pflich­ten des Mieters

(1) Der Mie­ter ver­pflich­tet sich zum sorg­fäl­ti­gen Umgang und aus­schließ­lich zur übli­chen Nut­zung der gemie­te­ten Geräte. Soweit nicht anders ver­ein­bart, sind nur die im Miet­ver­trag genann­ten Pilo­ten zur Steue­rung der Miet­ge­gen­stände befugt. Die dem Miet­ver­trag bei­lie­gen­den Anwei­sun­gen sind unbe­dingt zu befol­gen. Miet­ob­jekte sind inkl. Zube­hör zum ver­ein­bar­ten Ter­min in ein­wand­freiem Zustand zurückzugeben.

(2) Der Mieter/Pilot muss über fol­gende Unter­la­gen ver­fü­gen und diese beim Ver­mie­ter vorlegen:

1. Kennt­nis­nach­weis nach § 21a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 der Luftverkehrs‐Ordnung
2. Befä­hi­gungs­nach­weis über aus­rei­chende Flug­kennt­nisse — alter­na­tiv Flugbuch/Aufzeichnungen über durch­ge­führte Flüge.
3. Personalausweis
4. ggfs. Betriebs­er­laub­nis oder Erlaub­nis zum Auf­stieg eines unbe­mann­ten Luftfahrtsystems

(3) Das Min­dest­al­ter des Mieters/Piloten beträgt 18 Jahre.
Der Mieter/Pilot hat sich an die natio­nal und regio­nal gel­ten­den Regeln für den Betrieb von unbe­mann­ten Luft­fahrt­sys­te­men zu halten.
Der Mieter/Pilot hat das unbe­mannte Luft­fahrt­sys­tem im Rah­men des vom Her­stel­ler vor­ge­ge­be­nen Funk­ti­ons­um­fangs zu betrei­ben und nicht dar­über hin­aus. Das Hand­buch liegt dem Paket bei.
Der Mieter/Pilot hat die Sicher­heits­vor­schrif­ten und die Check­liste für die Flug­vor­be­rei­tung des Her­stel­lers zu befolgen.
Der Mieter/Pilot hat das unbe­mannte Luft­fahrt­zeug nicht in Flug­ver­bots­zo­nen zu flie­gen. Die DJI™-Flugverbotszone ersetzt keine regio­na­len Regierungsvorschriften.

(4) Der Mie­ter ist nicht berech­tigt, Drit­ten die Miet­sa­chen wei­ter­zu­ver­mie­ten, Rechte aus dem Ver­trag abzu­tre­ten oder Rechte jed­we­der Art an der Miet­sa­che ein­zu­räu­men. Sollte ein Drit­ter durch Beschlag­nahme oder Pfän­dung Rechte an der Miet­sa­che gel­tend machen, ist der Mie­ter ver­pflich­tet, dem Drit­ten unver­züg­lich schrift­lich den Ver­mie­ter als Eigen­tü­mer zu benen­nen und den Ver­mie­ter unver­züg­lich schrift­lich zu informieren.

(5) Jeder auf­tre­tende Man­gel, Scha­den, Ver­lust oder Unter­gang des Miet­ge­gen­stan­des ist dem Ver­mie­ter unver­züg­lich min­des­tens in Text­form (z. B. E‑Mail) anzuzeigen.

(6) Der Mie­ter haf­tet für von ihm zu ver­tre­tende Beschä­di­gun­gen der Miet­sa­che mit den Repa­ra­tur­kos­ten. Bei von ihm zu ver­tre­ten­dem Ver­lust, Abhan­den­kom­men oder Dieb­stahl der Miet­sa­che haf­tet der Mie­ter mit dem Wiederbeschaffungswert.

(7) Sollte ein Miet­ge­gen­stand zum Zeit­punkt der Anmie­tung deut­li­che Gebrauchs­spu­ren oder Schä­den auf­wei­sen – wel­che die Funk­tio­na­li­tät jedoch nicht beein­träch­ti­gen –, so wer­den diese vom Ver­mie­ter doku­men­tiert und im Miet­ver­trag in der Pack­liste fest­ge­hal­ten und somit vor der Anmie­tung mitgeteilt.

(8) Für die Zeit eines Aus­falls der Miet­sa­che bei not­wen­di­ger Wie­der­be­schaf­fung oder Repa­ra­tur auf­grund vom Mie­ter zu ver­tre­ten­der Beschä­di­gung, Ver­lust, Abhan­den­kom­men oder Dieb­stahl der Miet­sa­che ist der Ver­mie­ter berech­tigt, dem Mie­ter die dadurch beding­ten Kos­ten und Umsatz­aus­fälle in Rech­nung zu stellen.

12. Ver­si­che­rung

(1) Es besteht die Mög­lich­keit – und bei bestimm­ten Miet­ge­gen­stän­den auch die Pflicht (Luft­fahrt­haft­pflicht) – für den Mie­ter, den Miet­ge­gen­stand über den Ver­mie­ter für die Ver­trags­lauf­zeit zu versichern.

Die Selbst­be­tei­li­gung je Scha­dens­fall für die Luft­fahrt­haft­pflicht beträgt EUR 200,00 (inkl. MwSt.).

(2) Dar­über hin­aus kann für die Miet­ge­gen­stände über den Ver­mie­ter eine Kasko‐Versicherung abge­schlos­sen wer­den. Hier­bei beträgt die Selbst­be­tei­li­gung 10% des Wie­der­be­schaf­fungs­wer­tes, min­des­tens jedoch EUR 250,00 (inkl. MwSt.).

(3) Ist eine Ver­si­che­rung ver­pflich­tend, ist der Mie­ter nur dann berech­tigt, den Miet­ver­trag ohne Ver­si­che­rung abzu­schlie­ßen, wenn er dem Ver­mie­ter unter Vor­lage einer gül­ti­gen Police nach­weist, dass er bereits eine ent­spre­chende Ver­si­che­rung abge­schlos­sen hat.

13. Haf­tung des Vermieters

Die Scha­dens­er­satz­haf­tung des Ver­mie­ters bei Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten sowie aus uner­laub­ter Hand­lung ist auf typi­scher­weise ent­ste­hende und vor­her­seh­bare Schä­den begrenzt, sofern dem Ver­mie­ter nicht grobe Fahr­läs­sig­keit oder Vor­satz zur Last fällt. Das­selbe gilt, wenn gesetz­li­che Ver­tre­ter oder Erfül­lungs­ge­hil­fen des Ver­mie­ters han­deln und einen Scha­den ver­ur­sa­chen. Die Scha­dens­er­satz­haf­tung des Ver­mie­ters sowie sei­nes gesetz­li­chen Ver­tre­ters oder Erfül­lungs­ge­hil­fen bei der Ver­let­zung von Neben­pflich­ten wird aus­ge­schlos­sen, sofern dem Ver­mie­ter, sei­nem gesetz­li­chen Ver­tre­ter oder Erfül­lungs­ge­hil­fen nicht grobe Fahr­läs­sig­keit oder Vor­satz zur Last fällt. Die Begren­zung und der Aus­schluss der Scha­dens­er­satz­haf­tung des Ver­mie­ters gel­ten nicht bei Schä­den an Kör­per, Gesund­heit oder Ver­lust des Lebens.

14. Aus­schluss des Widerrufsrecht

Ein Wider­rufs­recht für Ver­brau­cher besteht nicht bei fol­gen­den Verträgen:
(1) Ver­träge zur Erbrin­gung von Dienst­leis­tun­gen in den Berei­chen Beher­ber­gung zu ande­ren Zwe­cken als zu Wohn­zwe­cken, Beför­de­rung von Waren, Kraft­fahr­zeug­ver­mie­tung, Lie­fe­rung von Spei­sen und Geträn­ken sowie zur Erbrin­gung wei­te­rer Dienst­leis­tun­gen im Zusam­men­hang mit Frei­zeit­be­tä­ti­gun­gen, wenn der Ver­trag für die Erbrin­gung einen spe­zi­fi­schen Ter­min oder Zeit­raum vor­sieht (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB).
Das heißt, soweit der Ver­mie­ter Dienst­leis­tun­gen aus dem Bereich der Frei­zeit­be­tä­ti­gung anbie­tet, ins­be­son­dere die Ver­mie­tung von Droh­nen für nicht beruf­li­che Zwe­cke, besteht kein Wider­rufs­recht. Jeder Miet­ver­trag ist damit unmit­tel­bar nach Ver­trags­schluss bindend.

15. Spe­zi­elle Rege­lun­gen für die Nutzung

(1) Das unbe­mannte Luft­fahrt­sys­tem ist nicht für Spio­na­ge­akte, nicht für Ter­ror­an­schläge oder in einer ande­ren straf­ba­ren Weise zu verwenden.
(2) Das unbe­mannte Luft­fahrt­sys­tem ist nicht für Trans­porte jeg­li­cher Art zu verwenden.
(3) Das unbe­mannte Luft­fahrt­sys­tem ist nicht in der Soft­ware zu ver­än­dern. Nur vom Her­stel­ler ver­öf­fent­lichte und frei­ge­ge­bene Apps dür­fen ver­wen­det werden.
An das unbe­mannte Luft­fahrt­sys­tem darf nur das vom Her­stel­ler offi­zi­ell auto­ri­sierte Zube­hör ange­baut und ver­wen­det werden.
(4) Das unbe­mannte Luft­fahrt­sys­tem ist nur zwi­schen einem Tem­pe­ra­tur­be­reich von ‑20 und 40 °C und nicht bei einer Wind­ge­schwin­dig­keit grö­ßer als Beau­fort 4 (29 km/h) zu betreiben.
Das unbe­mannte Luft­fahrt­sys­tem ist nicht bei jeg­li­cher Nie­der­schlags­form oder Nebel zu betrei­ben, außer es ist dafür vom Her­stel­ler freigegeben.
(5) Das unbe­mannte Luft­fahrt­sys­tem ist nicht unter Ein­fluss von Alko­hol oder Dro­gen zu betreiben.
(6) Das unbe­mannte Luft­fahrt­sys­tem ist nur im Sicht­be­reich des Mieters/Piloten zu betreiben.
(7) Über‐ und Umflie­gen von Hin­der­nis­sen, Men­schen­men­gen, Hoch­span­nungs­lei­tun­gen, Bäume und Gewäs­ser erfolgt stets mit aus­rei­chen­dem Sicherheitsabstand.
(8) Das unbe­mannte Luft­fahrt­sys­tem darf nicht in der Nähe von elek­tro­ma­gne­ti­schen Quel­len (z. B. Hoch­span­nungs­lei­tun­gen, Basis­sta­tio­nen, Bahn­tras­sen, Stahl­kon­struk­tio­nen, Anla­gen der Ener­gie­er­zeu­gung) betrie­ben werden.
(9) Der Mieter/Pilot hat vor jedem Flug die Return‐To‐Home Flug­höhe auf die Umge­bung anzu­pas­sen, um bei Signal­ver­lust das Kol­li­die­ren mit Hin­der­nis­sen zu vermeiden
(10) Das unbe­mannte Luft­fahrt­sys­tem darf bei magne­ti­schen Stür­men ab einem KP‐Index grö­ßer gleich 5 nicht fliegen.
(11) Fol­gende Tat­be­stände sind grund­sätz­lich unter­sagt, außer es liegt dem Mieter/Piloten eine Geneh­mi­gung dafür vor:
1. das Flie­gen außer­halb der Sichtweite
2. Flie­gen über Wohngrundstücken
3. Flie­gen über Naturschutzgebieten
4. Flie­gen inner­halb eines Radius von 1,5 km zu Flug­plät­zen (und Hubschrauberlandplätzen)
5. Flie­gen in Kon­troll­zo­nen, wenn man eine Höhe von 50 m überschreitet
6. Das Flie­gen bei Nacht
7. Der seit­li­che Min­dest­ab­stand von 100 m gilt immer, außer es liegt dem Mieter/Piloten eine Geneh­mi­gung dafür vor:
a. Menschenansammlungen
b. Bun­des­fern­stra­ßen, Bun­des­was­ser­stra­ßen und Bahnanlagen
c. Krankenhäuser
d. Unglücksor­ten, Kata­stro­phen­ge­bie­ten und ande­ren Ein­satz­or­ten von Behör­den und Orga­ni­sa­tio­nen mit Sicherheitsaufgaben
e. mili­tä­ri­schen Anla­gen und Orga­ni­sa­tio­nen sowie mobile Ein­rich­tun­gen und Trup­pen der Bun­des­wehr im Rah­men ange­mel­de­ter Manö­ver und Übungen
f. Industrieanlagen
g. Jus­tiz­voll­zugs­an­stal­ten, Ein­rich­tun­gen des Maßregelvollzugs
h. Anla­gen der Ener­gie­er­zeu­gung und ‑ver­tei­lung

(12) Ver­las­sen die Miet­ge­gen­stände die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land, ist dies vom Mie­ter dem Ver­mie­ter umge­hend anzuzeigen.

16. Sons­tige Bestimmungen

(1) Anwend­ba­res Recht
Es gilt aus­schließ­lich das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land. Diese Rechts­wahl gilt nicht bei Ver­brau­chern, wenn hier­durch der gewährte Schutz auf­grund zwin­gen­der Bestim­mun­gen des Staa­tes, in dem der Ver­brau­cher sei­nen gewöhn­li­chen Auf­ent­halt hat, ent­zo­gen wird.

(2) Sofern der Auf­trag­ge­ber Kauf­mann, juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder ein öffentlich‐rechtliches Son­der­ver­mö­gen ist, ist aus­schließ­li­cher Gerichts­stand das für den Geschäfts­sitz der Bre­me­dia Pro­duk­tion GmbH zustän­dige Gericht.

(3) Online‐Streitbeilegung
Unter dem Link https://ec.europa.eu/consumers/odr/ stellt die Euro­päi­sche Kom­mis­sion eine Platt­form zur außer­ge­richt­li­chen Online‐Streitbeilegung gemäß Art. 14 Absatz 1 der EU‐Verordnung Nr. 524/2013 bereit.

Unsere E‑Mail‐Adresse lau­tet: alexander.wulf@bremedia-produktion.de
Wir sind weder bereit noch dazu ver­pflich­tet, an Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren vor einer Ver­brau­cher­schlich­tungs­stelle teilzunehmen.

(4) Min­dest­al­ter
Der Mie­ter muss voll geschäfts­fä­hig sein. Bei der Waren­ab­ho­lung oder beim Ver­sand des Miet­ge­gen­stan­des muss im Vor­hin­ein ein gül­ti­ger Per­so­nal­aus­weis vor­ge­legt wer­den. Es wird eine Kopie des Aus­wei­ses angefertigt.

Stand: Dezem­ber 2019

X. Kündigung / Rücktritt

(1) Das Miet­ver­hält­nis läuft auf die im Ver­trag bestimmte Zeit. Die Miet­dauer läuft vom ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Abhol‐ bzw. Lie­fer­ter­min bis zu dem vom Mie­ter im Ver­trag ange­ge­be­nen End­ter­min. Wäh­rend der ver­trag­li­chen Miet­dauer ist eine ordent­li­che Kün­di­gung des Miet­ver­hält­nis­ses für beide Ver­trags­par­teien aus­ge­schlos­sen. Das Recht zur außer­or­dent­li­chen Kün­di­gung bleibt hier­von unberührt.

(2) Tritt der Mie­ter mehr als 6 Wochen vor Beginn der ver­trag­li­chen Miet­dauer vom Miet­ver­trag zurück, so wird ihm seine Anzah­lung zurück­er­stat­tet und es ent­ste­hen keine wei­te­ren Kosten.
Lie­gen zwi­schen dem Miet­be­ginn und der Rück­tritts­er­klä­rung weni­ger als 6 Wochen, wer­den 30 % der Miete gem. der ver­trag­li­chen Miet­dauer berechnet.
Erfolgt der Rück­tritt weni­ger als sie­ben Tage vor Beginn der ver­trag­li­chen Miet­dauer, wer­den 50 % der Miete, bei weni­ger als zwei Tagen die volle Miete gem. der ver­trag­li­chen Miet­dauer berechnet.

(3) Den vor­ste­hen­den Rege­lun­gen kann der Mie­ter den Nach­weis ent­ge­gen­hal­ten, dass dem Ver­mie­ter über­haupt kein oder ein wesent­lich nied­ri­ge­rer Scha­den ent­stan­den ist.

(4) Kann auf­grund von unvor­her­ge­se­he­nen Wet­ter­än­de­run­gen der Mie­ter die Miet­ge­gen­stände nicht ver­trags­ge­mäß nut­zen und teilt dies dem Ver­mie­ter unver­züg­lich min­des­tens in Text­form mit, so besteht die Mög­lich­keit, den Miet­zeit­raum zu ver­schie­ben. Der Mie­ter muss hier­für die Miet­ge­gen­stände umge­hend an den Ver­mie­ter zurück­ge­ben bzw. zurück­sen­den. Der Ver­mie­ter und der Mie­ter ver­ein­ba­ren dann einen neuen Miet­zeit­raum. Der Miet­zins für den bereits bezahl­ten Miet­zeit­raum wird auf den Miet­zins für den neuen Miet­zeit­raum ange­rech­net. Dar­über hin­aus fällt eine Bear­bei­tungs­pau­schale in Höhe von EUR 95,00 (inkl. MwSt.) an. Die Ver­sand­kos­ten sind jeweils vom Mie­ter zu tragen.

XI. Pflichten des Mieters

(1) Der Mie­ter ver­pflich­tet sich zum sorg­fäl­ti­gen Umgang und aus­schließ­lich zur übli­chen Nut­zung der gemie­te­ten Geräte. Soweit nicht anders ver­ein­bart, sind nur die im Miet­ver­trag genann­ten Pilo­ten zur Steue­rung der Miet­ge­gen­stände befugt. Die dem Miet­ver­trag bei­lie­gen­den Anwei­sun­gen sind unbe­dingt zu befol­gen. Miet­ob­jekte sind inkl. Zube­hör zum ver­ein­bar­ten Ter­min in ein­wand­freiem Zustand zurückzugeben.

(2) Der Mieter/Pilot muss über fol­gende Unter­la­gen ver­fü­gen und diese beim Ver­mie­ter vorlegen:

1. Kennt­nis­nach­weis nach § 21a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 der Luftverkehrs‐Ordnung
2. Befä­hi­gungs­nach­weis über aus­rei­chende Flug­kennt­nisse — alter­na­tiv Flugbuch/Aufzeichnungen über durch­ge­führte Flüge.
3. Personalausweis
4. ggfs. Betriebs­er­laub­nis oder Erlaub­nis zum Auf­stieg eines unbe­mann­ten Luftfahrtsystems

(3) Das Min­dest­al­ter des Mieters/Piloten beträgt 18 Jahre.
Der Mieter/Pilot hat sich an die natio­nal und regio­nal gel­ten­den Regeln für den Betrieb von unbe­mann­ten Luft­fahrt­sys­te­men zu halten.
Der Mieter/Pilot hat das unbe­mannte Luft­fahrt­sys­tem im Rah­men des vom Her­stel­ler vor­ge­ge­be­nen Funk­ti­ons­um­fangs zu betrei­ben und nicht dar­über hin­aus. Das Hand­buch liegt dem Paket bei.
Der Mieter/Pilot hat die Sicher­heits­vor­schrif­ten und die Check­liste für die Flug­vor­be­rei­tung des Her­stel­lers zu befolgen.
Der Mieter/Pilot hat das unbe­mannte Luft­fahrt­zeug nicht in Flug­ver­bots­zo­nen zu flie­gen. Die DJI™-Flugverbotszone ersetzt keine regio­na­len Regierungsvorschriften.

(4) Der Mie­ter ist nicht berech­tigt, Drit­ten die Miet­sa­chen wei­ter­zu­ver­mie­ten, Rechte aus dem Ver­trag abzu­tre­ten oder Rechte jed­we­der Art an der Miet­sa­che ein­zu­räu­men. Sollte ein Drit­ter durch Beschlag­nahme oder Pfän­dung Rechte an der Miet­sa­che gel­tend machen, ist der Mie­ter ver­pflich­tet, dem Drit­ten unver­züg­lich schrift­lich den Ver­mie­ter als Eigen­tü­mer zu benen­nen und den Ver­mie­ter unver­züg­lich schrift­lich zu informieren.

(5) Jeder auf­tre­tende Man­gel, Scha­den, Ver­lust oder Unter­gang des Miet­ge­gen­stan­des ist dem Ver­mie­ter unver­züg­lich min­des­tens in Text­form (z. B. E‑Mail) anzuzeigen.

(6) Der Mie­ter haf­tet für von ihm zu ver­tre­tende Beschä­di­gun­gen der Miet­sa­che mit den Repa­ra­tur­kos­ten. Bei von ihm zu ver­tre­ten­dem Ver­lust, Abhan­den­kom­men oder Dieb­stahl der Miet­sa­che haf­tet der Mie­ter mit dem Wiederbeschaffungswert.

(7) Sollte ein Miet­ge­gen­stand zum Zeit­punkt der Anmie­tung deut­li­che Gebrauchs­spu­ren oder Schä­den auf­wei­sen – wel­che die Funk­tio­na­li­tät jedoch nicht beein­träch­ti­gen –, so wer­den diese vom Ver­mie­ter doku­men­tiert und im Miet­ver­trag in der Pack­liste fest­ge­hal­ten und somit vor der Anmie­tung mitgeteilt.

(8) Für die Zeit eines Aus­falls der Miet­sa­che bei not­wen­di­ger Wie­der­be­schaf­fung oder Repa­ra­tur auf­grund vom Mie­ter zu ver­tre­ten­der Beschä­di­gung, Ver­lust, Abhan­den­kom­men oder Dieb­stahl der Miet­sa­che ist der Ver­mie­ter berech­tigt, dem Mie­ter die dadurch beding­ten Kos­ten und Umsatz­aus­fälle in Rech­nung zu stellen.

XII. Versicherung

(1) Es besteht die Mög­lich­keit – und bei bestimm­ten Miet­ge­gen­stän­den auch die Pflicht (Luft­fahrt­haft­pflicht) – für den Mie­ter, den Miet­ge­gen­stand über den Ver­mie­ter für die Ver­trags­lauf­zeit zu versichern.

Die Selbst­be­tei­li­gung je Scha­dens­fall für die Luft­fahrt­haft­pflicht beträgt EUR 200,00 (inkl. MwSt.).

(2) Dar­über hin­aus kann für die Miet­ge­gen­stände über den Ver­mie­ter eine Kasko‐Versicherung abge­schlos­sen wer­den. Hier­bei beträgt die Selbst­be­tei­li­gung 10% des Wie­der­be­schaf­fungs­wer­tes, min­des­tens jedoch EUR 250,00 (inkl. MwSt.).

(3) Ist eine Ver­si­che­rung ver­pflich­tend, ist der Mie­ter nur dann berech­tigt, den Miet­ver­trag ohne Ver­si­che­rung abzu­schlie­ßen, wenn er dem Ver­mie­ter unter Vor­lage einer gül­ti­gen Police nach­weist, dass er bereits eine ent­spre­chende Ver­si­che­rung abge­schlos­sen hat.

XIII. Haftung des Vermieters

Die Scha­dens­er­satz­haf­tung des Ver­mie­ters bei Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten sowie aus uner­laub­ter Hand­lung ist auf typi­scher­weise ent­ste­hende und vor­her­seh­bare Schä­den begrenzt, sofern dem Ver­mie­ter nicht grobe Fahr­läs­sig­keit oder Vor­satz zur Last fällt. Das­selbe gilt, wenn gesetz­li­che Ver­tre­ter oder Erfül­lungs­ge­hil­fen des Ver­mie­ters han­deln und einen Scha­den ver­ur­sa­chen. Die Scha­dens­er­satz­haf­tung des Ver­mie­ters sowie sei­nes gesetz­li­chen Ver­tre­ters oder Erfül­lungs­ge­hil­fen bei der Ver­let­zung von Neben­pflich­ten wird aus­ge­schlos­sen, sofern dem Ver­mie­ter, sei­nem gesetz­li­chen Ver­tre­ter oder Erfül­lungs­ge­hil­fen nicht grobe Fahr­läs­sig­keit oder Vor­satz zur Last fällt. Die Begren­zung und der Aus­schluss der Scha­dens­er­satz­haf­tung des Ver­mie­ters gel­ten nicht bei Schä­den an Kör­per, Gesund­heit oder Ver­lust des Lebens.

XIV. Ausschluss des Widerrufsrecht

Ein Wider­rufs­recht für Ver­brau­cher besteht nicht bei fol­gen­den Verträgen:
(1) Ver­träge zur Erbrin­gung von Dienst­leis­tun­gen in den Berei­chen Beher­ber­gung zu ande­ren Zwe­cken als zu Wohn­zwe­cken, Beför­de­rung von Waren, Kraft­fahr­zeug­ver­mie­tung, Lie­fe­rung von Spei­sen und Geträn­ken sowie zur Erbrin­gung wei­te­rer Dienst­leis­tun­gen im Zusam­men­hang mit Frei­zeit­be­tä­ti­gun­gen, wenn der Ver­trag für die Erbrin­gung einen spe­zi­fi­schen Ter­min oder Zeit­raum vor­sieht (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB).
Das heißt, soweit der Ver­mie­ter Dienst­leis­tun­gen aus dem Bereich der Frei­zeit­be­tä­ti­gung anbie­tet, ins­be­son­dere die Ver­mie­tung von Droh­nen für nicht beruf­li­che Zwe­cke, besteht kein Wider­rufs­recht. Jeder Miet­ver­trag ist damit unmit­tel­bar nach Ver­trags­schluss bindend.

XV. Spezielle Regelungen für die Nutzung

(1) Das unbe­mannte Luft­fahrt­sys­tem ist nicht für Spio­na­ge­akte, nicht für Ter­ror­an­schläge oder in einer ande­ren straf­ba­ren Weise zu verwenden.
(2) Das unbe­mannte Luft­fahrt­sys­tem ist nicht für Trans­porte jeg­li­cher Art zu verwenden.
(3) Das unbe­mannte Luft­fahrt­sys­tem ist nicht in der Soft­ware zu ver­än­dern. Nur vom Her­stel­ler ver­öf­fent­lichte und frei­ge­ge­bene Apps dür­fen ver­wen­det werden.
An das unbe­mannte Luft­fahrt­sys­tem darf nur das vom Her­stel­ler offi­zi­ell auto­ri­sierte Zube­hör ange­baut und ver­wen­det werden.
(4) Das unbe­mannte Luft­fahrt­sys­tem ist nur zwi­schen einem Tem­pe­ra­tur­be­reich von ‑20 und 40 °C und nicht bei einer Wind­ge­schwin­dig­keit grö­ßer als Beau­fort 4 (29 km/h) zu betreiben.
Das unbe­mannte Luft­fahrt­sys­tem ist nicht bei jeg­li­cher Nie­der­schlags­form oder Nebel zu betrei­ben, außer es ist dafür vom Her­stel­ler freigegeben.
(5) Das unbe­mannte Luft­fahrt­sys­tem ist nicht unter Ein­fluss von Alko­hol oder Dro­gen zu betreiben.
(6) Das unbe­mannte Luft­fahrt­sys­tem ist nur im Sicht­be­reich des Mieters/Piloten zu betreiben.
(7) Über‐ und Umflie­gen von Hin­der­nis­sen, Men­schen­men­gen, Hoch­span­nungs­lei­tun­gen, Bäume und Gewäs­ser erfolgt stets mit aus­rei­chen­dem Sicherheitsabstand.
(8) Das unbe­mannte Luft­fahrt­sys­tem darf nicht in der Nähe von elek­tro­ma­gne­ti­schen Quel­len (z. B. Hoch­span­nungs­lei­tun­gen, Basis­sta­tio­nen, Bahn­tras­sen, Stahl­kon­struk­tio­nen, Anla­gen der Ener­gie­er­zeu­gung) betrie­ben werden.
(9) Der Mieter/Pilot hat vor jedem Flug die Return‐To‐Home Flug­höhe auf die Umge­bung anzu­pas­sen, um bei Signal­ver­lust das Kol­li­die­ren mit Hin­der­nis­sen zu vermeiden
(10) Das unbe­mannte Luft­fahrt­sys­tem darf bei magne­ti­schen Stür­men ab einem KP‐Index grö­ßer gleich 5 nicht fliegen.
(11) Fol­gende Tat­be­stände sind grund­sätz­lich unter­sagt, außer es liegt dem Mieter/Piloten eine Geneh­mi­gung dafür vor:
1. das Flie­gen außer­halb der Sichtweite
2. Flie­gen über Wohngrundstücken
3. Flie­gen über Naturschutzgebieten
4. Flie­gen inner­halb eines Radius von 1,5 km zu Flug­plät­zen (und Hubschrauberlandplätzen)
5. Flie­gen in Kon­troll­zo­nen, wenn man eine Höhe von 50 m überschreitet
6. Das Flie­gen bei Nacht
7. Der seit­li­che Min­dest­ab­stand von 100 m gilt immer, außer es liegt dem Mieter/Piloten eine Geneh­mi­gung dafür vor:
a. Menschenansammlungen
b. Bun­des­fern­stra­ßen, Bun­des­was­ser­stra­ßen und Bahnanlagen
c. Krankenhäuser
d. Unglücksor­ten, Kata­stro­phen­ge­bie­ten und ande­ren Ein­satz­or­ten von Behör­den und Orga­ni­sa­tio­nen mit Sicherheitsaufgaben
e. mili­tä­ri­schen Anla­gen und Orga­ni­sa­tio­nen sowie mobile Ein­rich­tun­gen und Trup­pen der Bun­des­wehr im Rah­men ange­mel­de­ter Manö­ver und Übungen
f. Industrieanlagen
g. Jus­tiz­voll­zugs­an­stal­ten, Ein­rich­tun­gen des Maßregelvollzugs
h. Anla­gen der Ener­gie­er­zeu­gung und ‑ver­tei­lung

(12) Ver­las­sen die Miet­ge­gen­stände die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land, ist dies vom Mie­ter dem Ver­mie­ter umge­hend anzuzeigen.

XVI. Sonstige Bestimmungen

(1) Anwend­ba­res Recht
Es gilt aus­schließ­lich das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land. Diese Rechts­wahl gilt nicht bei Ver­brau­chern, wenn hier­durch der gewährte Schutz auf­grund zwin­gen­der Bestim­mun­gen des Staa­tes, in dem der Ver­brau­cher sei­nen gewöhn­li­chen Auf­ent­halt hat, ent­zo­gen wird.

(2) Sofern der Auf­trag­ge­ber Kauf­mann, juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder ein öffentlich‐rechtliches Son­der­ver­mö­gen ist, ist aus­schließ­li­cher Gerichts­stand das für den Geschäfts­sitz der Bre­me­dia Pro­duk­tion GmbH zustän­dige Gericht.

(3) Online‐Streitbeilegung
Unter dem Link https://ec.europa.eu/consumers/odr/ stellt die Euro­päi­sche Kom­mis­sion eine Platt­form zur außer­ge­richt­li­chen Online‐Streitbeilegung gemäß Art. 14 Absatz 1 der EU‐Verordnung Nr. 524/2013 bereit.

Unsere E‑Mail‐Adresse lau­tet: alexander.wulf@bremedia-produktion.de
Wir sind weder bereit noch dazu ver­pflich­tet, an Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren vor einer Ver­brau­cher­schlich­tungs­stelle teilzunehmen.

(4) Min­dest­al­ter
Der Mie­ter muss voll geschäfts­fä­hig sein. Bei der Waren­ab­ho­lung oder beim Ver­sand des Miet­ge­gen­stan­des muss im Vor­hin­ein ein gül­ti­ger Per­so­nal­aus­weis vor­ge­legt wer­den. Es wird eine Kopie des Aus­wei­ses angefertigt.

Stand: Dezem­ber 2019